Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Erklärung der Einnahmen in der ESt(=Einkommensteuer)-Erklärung
Eine "Selbständigkeit" lässt sich damit wohl nicht verhindern.
Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie können nicht nur, sondern müssen Ihre Einnahmen dort angeben. Da sich die tarifliche ESt nach dem zu versteuernden Einkommen bemisst (vgl. § 2 Abs. 5 EStG
), müssen sämtliche der ESt unterliegende Einkünfte erklärt werden. Bei dem von Ihnen genannten Einkommen dürfte es sich einkommensteuerrechtlich um so genannte Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3
, § 18 EStG
handeln, sofern man Sie als freiberuflichen Programmierer einstufen würde. Anderenfalls wird Ihre Tätigkeit als Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG
zu qualifizieren sein, die Einkünfte unterlägen daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG
der ESt und müssten angegeben werden. Ob tatsächlich ein Gewerbe in Ihrem Fall vorliegt, lässt sich auf Basis Ihrer Angaben leider nicht abschließend beantworten.
Davon unabhängig sind die Fragen nach der Umsatzsteuerpflicht und der Krankenversicherungspflicht zu beurteilen. Bei der Höhe Ihrer Einnahmen besteht dann keine USt-Pflicht, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG
für sich in Anspruch nehmen. Sie müssen damit rechnen, dass das Finanzamt Ihnen nach Abgabe der Steuererklärung diesbezüglich einen Fragebogen zukommen lässt.
Bezüglich der Krankenversicherung bleibt es bei der Familienversicherung, wenn Sie im Durchschnitt nicht mehr als 365 € verdienen und nicht mehr als 18 Stunden / Woche für Ihre Tätigkeit aufwenden (vgl. § 10 SGB V
).
2. Einnahmen "ohne Vertrag"
Eine regelmäßige Tätigkeit in der von Ihnen dargestellten Form, müsste man wohl als nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG
einstufen, da auch mündliche "Arbeitsverträge" wirksam sind. Folge ist, dass die Einnahmen daraus grundsätzlich der ESt unterfallen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG
) und anzugeben sind. Die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht stellt sich dann nicht. In der Krankenversicherung ändert sich auch nichts.
Sollten Sie jedoch mit "ohne Vertrag" eine Art Freelancer-Tätigkeit als Consultant meinen, beziehen Sie wiederum Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder gar aus Gewerbe(§ 15 EStG
).
Beachten Sie bitte, dass bei Steuersachverhalten mit Auslandsbezug stets zu prüfen ist, wo und wie Sie Ihre Steuern zahlen müssen und ob ggf. ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt.
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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
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Diese Antwort ist vom 09.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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