Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass auf den Screenshots Personen erkennbar abgebildet sind. Allgemein sollten keine personenbezogenen Daten (Namen etc.) mit abgebildet sind.
Soweit der Screenshot urheberrechtlich geschütztes Material enthält (wovon auszugehen ist, wenn er ein Standbild des Videos abbildet), wäre eine Vervielfältigung und Veröffentlichung grundsätzlich nur mit Einwilligung der Urheber zulässig.
Ist die Einholung der Einwilligungen im Rahmen Ihres Projektes nicht praktikabel umsetzbar, können Sie sich ggf. auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG
berufen (Bildzitat). Voraussetzung ist, dass Sie die Screenshots als erforderlichen Beleg in Ihr eigenes Werk einbauen. Die Screenshots dürfen hierbei nicht wesentlich verändert werden und Sie müssen eine Quellenangabe (§ 63 UrhG
) hinzufügen. Wenn der Textinhalt relevant ist, dürfen Sie diesen Inhalt ebenfalls unter den oben genannten Voraussetzungen zitieren.
Alternativ käme eine Verfremdung insoweit in Betracht, als dass die Original-Videos nicht mehr erkennbar sind (z.B. Verpixelung) bzw. hinter Ihrer eigenen künstlerischen Gestaltung "verblassen". Bezüglich des Textinhalts käme eine Wiedergabe in eigenen Worten in Betracht, da das Urheberrecht grundsätzlich nicht den Inhalt von Texten, sondern nur die konkrete Formulierung schützt. Dann bräuchten Sie weder eine Einwilligung zur Nutzung noch einen Zitatzweck.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Ich habe noch eine Nachfrage bezüglich des Zitatzwecks.
Bei dem Projekt handelt es sich nicht um eine wissenschaftliche Arbeit, in der ich Aussagen belegen muss oder ähnliches. Daher frage ich mich, ab wann das Bildzitat als erforderlich gilt und ab wann etwas als "mein Werk" gilt, in das ich die Bilder einfügen dürfte.
Gerne möchte ich den Bildern nur ein Gedicht (das dann aber von mir stammt) vorausstellen, jetzt frage ich mich, ob das bei einer Verwendung von sehr vielen Bildern reicht.
Das ganze Projekt ist eher konzeptionell und nur die Zusammenstellung der Bilder, das Gedicht und die handwerkliche Umsetzung ist mein Werk.
Jetzt frage ich mich, ob das als Zitatzweck reicht.
Ich hoffe, das gilt noch als Nachfrage, das würde mich sehr freuen.
Viele Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Tatsächlich ist es leider schwer zu beurteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ohne die konkrete Umsetzung des Projekts zu kennen.
Da Sie die Videos danach ausgesucht haben, dass sie alle den gleichen prägnanten Titel haben, und sie diese auch noch durch ein eigenes Gedicht zusammenfügen, kann durchaus ein künstlerisches Werk mit ausreichender persönlicher freier geistiger Schöpfung vorliegen, das die Zitate rechtfertigt. Der Bundesgerichtshof (BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10
) hat hierzu ausgeführt:
„Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG
die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen und damit dieser Vorschrift für Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der weiter ist als bei anderen, nichtkünstlerischen Sprachwerken."
Wenn die einzelnen Screenshots hinter dem Gesamtwerk „verblassen", kann auch eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG
gegeben sein, die ebenfalls keine Zustimmung des Urhebers erfordern würde.
Mit besten Grüßen