Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Wie Sie ggf. selbst bereits festgestellt haben, ist die Rechtsprechung zum Thema Filesharing sehr ausufernd und leider bislang nicht wirklich einheitlich.
Als „Nichttäter" der behaupteten Handlung kommt letztlich eine Inanspruchnahme aufgrund der sog. Störerhaftung (d.h. der Anschlussinhaber haftet, weil er eine Gefahrenquelle – den Internetanschluss – zur Verfügung stellt) in Betracht. Diese wurde lange Zeit in Entscheidungen mancher Gerichte sehr weit gefasst, wird aber inzwischen auch durch die Rechtsprechung des BGH mehr und mehr eingeschränkt (vgl. zuletzt Urteil des BGH vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12
- leider sind die Urteilsgründe noch nicht vollständig veröffentlicht).
Zur Haftung eines Arbeitgebers gibt es bislang kaum veröffentlichte Entscheidungen, was ggf. auch daran liegt, dass hier seitens der abmahnenden Musikindustrie die nicht kleine Gefahr abweisender Urteile befürchtet wird, deren Veröffentlichung dann meist weniger zahlungswillige Personen nah sich zieht.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 04.10.2007, Az. 7 O 2827/07
(http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_003.pdf) entschieden, dass jedenfalls für den Fall, dass keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, der Arbeitgeber regelmäßig nicht für das Verschulden seiner Mitarbeiter, die privat Urheberrechtsverletzungen über das Internet begehen, haftet. Es lohnt sich durchaus, diese Entscheidung einmal nachzulesen. Sofern Ihr Netzwerk (WLAN?) entsprechend gesichert ist, so dass dieses nicht ohne Weiteres durch Dritte genutzt werden kann, haben Sie nach dieser Rechtsprechung wenig zu befürchten.
Wenn Sie allerdings hier das Risiko aufgrund der eben nicht immer einheitlichen Rechtsprechung scheuen, kann es sich zur Kostenminimierung empfehlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, dann nur noch über die geltend gemachten Kosten, aber nicht mehr über den Unterlassungsanspruch an sich gestritten wird. Allerdings sollte dann sichergestellt sein, dass der abgemahnte Titel nicht wieder über Ihren Anschluss zur Verfügung gestellt wird. Dies ist nach Ihren eigenen Angaben aber offenbar nicht sichergestellt, da Sie selbst nicht wissen, wie es zu dem (behaupteten) Vorfall gekommen ist.
Aus diesem Grund würde ich eine Unterlassungserklärung aufgrund des damit verbundenen Risikos nicht vorschnell abgeben.
Zu einer Zahlung würde ich Ihnen nach Ihrer bisherigen Schilderung im Übrigen auch nicht raten (unabhängig davon, ob Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben oder nicht).
Wenn Sie letztlich zu der Einschätzung kommen, dass Ihnen hier nichts vorzuwerfen ist und Sie eine Unterlassungserklärung nicht abgeben wollen, würde ich der Gegenseite unter Verweis auf das LG München die Sachlage kurz erläutern und entsprechende Ansprüche zurückweisen. Leider müssen Sie davon ausgehen, dass dies trotzdem dazu führen kann, dass der Kollege Sebastian Sie mit einiger Regelmäßigkeit mit weiteren Schreiben behelligen wird und leider kann ich auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Gegenseite die Ansprüche gerichtlich geltend macht. Nach der derzeitigen Rechtslage halte ich dies allerdings für nicht unbedingt wahrscheinlich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte. Gerne können Sie mir die Abmahnung per E-Mail an info@kanzlei-alpers.de oder per Fax zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.05.2014
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16:35
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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