Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworte:
Als Plattformbetreiber richtet sich die Haftung von Person X entweder nach dem Teledienstegesetz (TDG) oder nach dem Mediendiestestaatsvertrag (MDStV), wobei es hier auf die rechtliche Bewertung Ihres Online-Dienstes ankommt, die hier aufgrund fehlender Detailinformationen nicht abschließend vorgenommen werden kann. Die Haftung läuft aber in beiden Regelungen nach einem ähnlichen Muster ab.
§ 9 MDStV ist die für Person X einschlägige Vorschrift aus dem Mediendienstestaatsvertrag. Gemäß Nr. 2 sollte Person X den inkriminierten Link auf das urheberrechtlich geschützte Musikstück unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, entfernen.
Die strafrechtliche Haftung des Plattformbetreibers ist sehr umstritten. Denkbar ist, dass Person X eine strafbare Beihilfe zur Straftat des § 106 UrhG
geleistet hat. Außerdem kann Person X zivilrechtlich etwa auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen werden. der Haftung. Person X sollte sicherstellen, dass sein Dienst nicht zu Verstößen gegen das Urheberrecht eingesetzt werden kann, etwa durch eine Kontrolle vor dem Upload.
Evtl. vorhandene Logdateien kann Person X zur Unterstützung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Uploader herausgeben bzw. er ist hierzu verpflichtet, solange er sich dabei nicht selbst weiterer Straftaten überführen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Anhang: Gesetzestext
MDStV § 9 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt
sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird,
oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
27.07.2006 | 15:20
Vielen Dank.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist das von mir genannte Szenario rechtlich nicht einwandfrei geklärt und Person X sollte den Filehosting Dienst besser nicht anbieten?!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.07.2006 | 15:28
Richtig, hier muss noch die höchstrichterliche Klärung abgewartet werden.
Person X kann den Dienst schon eröffnen, nur begibt sie sich in hohe Haftungs- und Strafrisiken. Um diesen zu entgehen, sollte sich Person X ausführlich beraten lassen, am besten durch einen Rechtsanwalt der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (DAVIT) im Deutschen Anwaltverein.