Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Fragestellung und den Vorgaben dieser Plattform. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden rechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung bieten können und die persönliche Beratung zu Ihrem persönlichen Fall nicht ersetzen können.
Zu der Frage des Konflikts zwischen den von Ihnen unter a) gestellten Frage hier der Hinweis auf die Übergangsregelung:
§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht, wenn die Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 bereits abgelaufen war. Für die Jahre vor 2000 dürfte dies bei Ihnen zutreffen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.8.2009, Az.: IX R 2/09 entschieden, dass § 181 Abs . 5 AO auch in solchen Fällen gilt,
wenn der Feststellungsbescheid nur mittelbare Auswirkung hat, also nicht nur für das unmittelbar darauf folgende Jahr:
Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. Das Gleiche gilt, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist; dies ergibt sich aus § 181 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 32, unter II. 2. b aa, m.w.N.). § 181 Abs. 5 Satz 1 AO gilt auch für die Änderung von Feststellungsbescheiden (BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 24/08, BFHE 224, 390, BStBl II 2009, 587, unter II. 4. b, m.w.N.; vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II. 2. a). Dem Erlass wie der Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG in der jeweils für die Streitjahre geltenden Fassung steht solange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 6. Juli 2005 XI R 27/04, BFH/NV 2006, 16; vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681). Von Bedeutung i.S. des § 181 Abs. 5 AO sind Feststellungsbescheide nicht nur für Steuerfestsetzungs- oder Feststellungsbescheide desselben oder des sich unmittelbar anschließenden Veranlagungszeitraums. Auch eine nur mittelbare Bedeutung dieser Bescheide für spätere Veranlagungen und Feststellungen genügt. Dies entspricht der dienenden Funktion des Feststellungsverfahrens (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 16, unter II. 2., m.w.N.).
Ob die Verfahrenslage in Ihrem Fall vergleichbar ist, kann ich mangels näherer Kenntnisse der Sachlage nicht bestätigen.
Sie sollten dies anhand dieser Rechtsprechung prüfen lassen.
Bei den Nachweisen über die Aufwendungen sollten Sie zumindest nachweisen können, wo Sie in den betreffenden Jahren studiert haben, für eine Glaubhaftmachung reichen auch Nachweise aus,
die Rückschlüsse auf die tatsächlich angefallenen Kosten geben können. Die Beurteilung solcher Angaben und die Anerkennung der Kosten variiert leider von Finanzamt zu Finanzamt. Da in Ihrem Fall bereits Kosten anerkannt wurden, dürfte dies für die Vorjahre ebenfalls plausibel sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Diese Antwort ist vom 08.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Zerban,
ich danke Ihnen für Ihre ausführliche Antwort und möchte nun nachfragen, ob mit der Neufassung des Einkommensteuergesetzes im Jahressteuergesetz 2010 (Paragraph 10d Absatz 4 Sätze 4 und 5) die obige Argumentation hinfällig ist?
Hintergrund: Ich habe die Verlusterklärungen erst im Jahre 2011 eingereicht (mit obiger Argumentation) und nun eine Ablehnung vom Finanzamt erhalten (siehe unten). Konkret stellt sich nun die Frage, ob die Sache durch das neue Gesetz eindeutig geklärt ist oder ob es sich lohnt, einen Steuerberater für einen Einspruch einzuschalten.
Ich danke Ihnen nochmals!
Schöne Grüße
die Fragestellerin
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Ihr Antrag auf Erteilung von Verlustfeststellungsbescheiden für die Jahre 1997 bis 2001 wird hiermit abgelehnt.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 wurde §10d Abs. 4 S. 4 und S 5 EStG neu gefasst und eine grudnsätzliche inhaltliche Bindung von Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge festgeschrieben. Durch eine entsprechende Anwendung der Regelungen in § 171 Abs. 10. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO wirkt der Einkommensteuerbescheid faktisch wie ein Grundlagenbescheid.
Für nachträglich erklärte Verluse ist damit eine erstmalige Verlustfeststellung nach Bestandskraft des Steuerbescheids nur möglich, wenn auch der Steuerbescheid geändert werden kann.
Für die Jahre 1997-2001 wurden bisher keine Steuerbescheide erlassen, da keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Die Bindungswirkung gilt jedoch auch für diese Jahre, da Feststezungsverjährung eingetreten ist und somit keine Einkommensteuerbescheide mehr erlassen werden können.
Die neue Regelung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 31.12.2010 (Tag der Verkündigung des Gesetzes) eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (§ 52 Abs. 25 S. 5 EStG i.d.F. des JStG 2010).
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Sehr geehrte Fragestellerin,
die Begründung des Finanzamts ist hier zwar nicht korrekt. Die Änderung des Jahressteuergesetzes ist insoweit nicht entscheidend.
In dem Fall, wenn Sie in den betreffenden Jahren keine Steuererklärungen abgegeben hatten, ist § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG anwendbar.
Die Feststellungsfrist für nachträglich geltend gemachte Verluste eines Veranlagungsjahres mit Ablauf der Festsetzungsfrist für die ESt dieses Jahres. Ohne Abgabe einer Steuererklärung sind dies regelmäßig sieben Jahre, wenn Sie nicht Arbeitnehmer sind. Dann gelten nach der neuen Rechtsprechung nur vier Jahre, da keine Anlaufhemmung eintritt.
2010 war dann die Frist für 2001 und die Vorjahre auch bei der siebenjährigen Frist bereits abgelaufen. Dies ist nach der Rechtsprechung und Kommentierung nun eindeutig geklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin