Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung kann der Straftatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB vorliegen.
Zitat:§ 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das verbringen in die Zelle ist unzweifalhaft ein Einsperren. Das ist von den Beamten auch gewollt.
Eine Festnahme ist natürlich auch immer einer Freiheitsberaubung. Erfolgt diese aber nach den gesetzlichen Vorschriften, ist diese Freiheitsberaubung gerechtfertigt.
Das ist sie dann, wenn diese nach § 127 StPO zulässig ist.
Zitat:§ 127
Vorläufige Festnahme
(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) 1Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Ob diese Rechtfertigung vorgelegen hat, kann seriös nur an Hand der Akte beurteilt werden. Sie sollten daher einen Anwalt beauftragen, der diese Einsicht vornimmt.
Ergibt sich keine Rechtfertigung, kann dieses Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche nach sich ziehen.
Angesichts Ihrer Darstellung sollten Sie durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen lassen um den Sachverhalt aufzuklären und gegebenfalls auch Ansprüche geltend machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle