Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Fragestellung ist diffizil und berührt verschiedene Komplexe.
Zuerst einmal, sie können zeitgleich stets nur in einem Sozialversicherungssystem erfasst sein. Pflichtversichert in der Schweiz und gleichzeitig freiwillig in Deutschlnd funktioniert leider nicht. Gerade um zu klären, in welchem System ein Versicherter einzuordnen ist, wurden internationale zwischenstaatliche Verträge geschlossen, welche mehr oder weniger klar regeln sollen, wo Sie sich zu versichern haben bzw. sich versichern dürfen.
Ich beantworte Ihre Fragen "von hinten nach vorne":
Besteuerung der schweizer Einkünfte:
Das Doppelbesteuerungsabkommen CH-BRD regelt grundsätzlich, dass Sie bei einem Wohnort in D und Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in CH, die Schweiz das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat. Das Finanzamt kann also nichts dagegen tun. Ob Sie einen B- oder L-Schein haben, ist insofern irrelevant, hieran knüpfen die Vorschriften nicht an. Sie zahlen in der Schweiz einen Teil der Einkommensteuer, üblicherweise in Form des Quellensteuerabzuges. Es ist also nicht das Eine oder das Andere sondern juristisch betrachtet beides.
Es ist egal, wie lange Sie in der Schweiz sind, unabhängig davon, welche Form der Aufenthaltserlaubnis Sie erhalten werden. Dies können Sie üblicherweise ohnehin nicht beeinflussen, beide von Ihnen vorgeschlagenen Varianten sind kontingentiert, es wird vermutlich eher L als B werden.
Zum ALG, während Sie ein Einkommen in CH erzielen, können Sie keine ALG-Leistungen erhalten.
Nach einer Kündigung in CH können Sie jedoch in D ALG beziehen. Im Ausland erzieltes Einkommen wird dabei nach jeweils unterschiedlichen Regelungen und in unterschiedlichem Umfang angerechnet. Solange Sie innerhalb des ersten Jahres arbeitlos werden besteht zwanglos ein Anspruch (demzufolge müssen Sie binnen zwei Jahren mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben, das dürfte der Fall sein).
Für den B-Ausweis müssen Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz nehmen, für Den L-Ausweis nicht.
Nun zur Krankenversicherung:
Ein Minijob in Deutschland kann aihr Problem nicht lösen. Für die Frage, in welchem Land Sie sich in den Sozialversicherungsystemen registrieren müssen, gibt es - wie gesagt - internationale Abkommen. Es gilt üblicherweise das Erwerbsortprinzip, also dort, wo Sie Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, unterfallen Sie auch dem Sozialversicherungssystem, demzufolge gibt es in Ihrem Fall, so wie Sie ihn schildern, nur eine Lösung, Sie unterfallen dem SV-System der Schweiz und können Ihre Krankenversicherung in Deutschland nicht behalten. Eine Befreiungsmöglichkeit hiervon gibt es leider nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Busch,
vielen Dank für die umfassende und verständliche Antwort.
Zum näheren Verständnis noch mal nachgefragt:
Wenn ich in D und gleichzeitig in CH einer soz.vers.pflichtigen Tätigkeit nachgehe kann ich definitiv nur in einem Land soz.vers.pflichtig sein? Und das ist sicher das Land, wo ich mich am längsten beruflich aufhalte oder wo der 1. Wohnsitz ist.
Dementsprechend fallen für Einnahmen aus der Selbständigkeit, einem Nebenjob oder Minijob in D während der Festanstellung in CH auch sämtliche Soz.versicherungen in CH an? Wird dann auch alles in CH versteuert?
Wie verhält es sich genau mit der Steuer?
Ich dachte, dass wenn man von Deutschland aus für eine Schweizer Firma arbeitet man in D Steuern zahlt. Wenn man Grenzg. ist o. auf Schweizer Boden arbeitet zahlt man Quellensteuer in CH und das wird dann mit der deutschen Eink.Steuer verrechnet.
Und wenn man mit L oder B Schein arbeitet, also mit Aufenthalt in CH, auch in CH Einkommenssteuer zahlt und dieses Einkommen dann in die prozentuale Höhe der gesamten Eink.Steuer in Deutschland eingerechnet wird, aber man in D für das in CH erzielte Einkommen keine Steuern zahlt.
Vielen Dank und beste Grüße!
Zu Ihren Fragen:
1. Ja, es gibt nur ein SV-System, welchem Sie dann unterfallen, wenn Sie in 2 Ländern SV-pflichtig sind, dann regeln EU-Normen und Abkommen zwischen den Ländern, in welchem Land der Schwerpunkt liegt und welchem System Sie unterfallen. Dies ist eine Einzelfallbeurteilung die nicht pauschal getroffen werden kann. Demzufolge kommt es nicht allein darauf an, wo Sie sich am längsten aufhalten werden oder wo Ihr formaler Wohnsitz belegen ist.
Die Frage der Versteuerung hat mit der Frage der Sozialversicherung wiederum nichts zu tun. Dies muss nach dem Abkommen beurteilt werden und hängt davon ab, was Sie genau wo (in welchem Land) und wie lange tun.
2. Hier müssen Sie die verschiedenen Sachverhalte auseinander halten. Wo Sie am Ende Ihre Steuer zu entrichten haben, ist auch grundsätzliche eine am Einzelfall zu beurteilende Frage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn Sie in Deutschland für eine Schweizer Firma arbeiten, dann ist damit noch nicht abschließend gesagt, ob Sie die Einnahmen in D oder CH zu versteuern haben. HIer kommt es auf die Art der Tätigkeit und den Ort an, liegt eine Betriebsstätte in D vor, ist diese eigenständig etc. - alle diese Fragen müssen hier betrachtet werden.
Ihre Beurteilung des Grenzgängers ist grundsätzlich jedoch zutreffend.
Auch Ihre Dritte Einschätzung der Pflicht zur Entrichtung von Steuern in der Schweiz ist - grundsätzlich - zutreffend. Jedoch verlangt der B-Schein einen Wohnsitz in der Schweiz, wonach Sie Ihr gesamtes Welteinkommen erst einmal in der Schweiz zu versteuern hätten und sich dann aus dem Abkommen zwischen CH und D wieder spezielle Regelungen ergeben können, wonach Deutschland für die eine oder andere Art der Einnahmen das Besteuerungsrecht hätte. Aber auch hier gilt, der Einzelfall muss im Detail betrachtet werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.