Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schweizer Familienleistungen sind für die Berechnung des Differenzkindergelds nach dem Umrechnungskurs umzurechnen, der im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung des Kindergeldanspruchs durch die Familienkasse gegolten hat. So auch FG München 10. Senat
Entscheidungsdatum: 31.03.2010
Aktenzeichen: 10 K 2102/09
Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH nicht angenommen bzw. abgelehnt, da die Frage, ob bei der Anrechnung von Familienleistungen nach Schweizer Recht auf inländisches Kindergeld die Währungsumrechnung nach Art. 107 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 574/72 vorzunehmen ist, der eine Umrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Wechselkurs vorsieht, ausgelaufenes Recht betrifft und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Allerdings fußen sämtliche Urteile auf der alten Verordnung 1408/71, die durch die Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt wurden. Es gibt somit bezüglich der neuen Rechtsgrundlage kein Urteil des BFH.
Ein Einspruch muss deshalb sicherlich gerichtlich ausgefochten werden, notfalls bis zum BFH.
Der Bescheid der Kindergeldkasse war vorläufig und kann somit geändert bzw. endgültig festgesetzt werden; ein Vertrauensschutz besteht diesbezüglich nicht.
Für eine Vertretung stehen wir gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
31.10.2012 | 21:49
Inwiefern ist der Ablauf der Festsetzungsfrist von 4 Jahren für den Kindergeldbetrag rechtlich relevant, so dass eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach Ablauf der 4 Jahre nicht mehr zulässig ist? Die vorlaeufige Festsetzung des Kindergeldes erfolgte im Sep 2007, die entgueltige Festsetzung erst im Feb 2012. Kann auf der Basis des Ablaufes der Festsetzungsfrist Einspruch erhoben werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.10.2012 | 23:10
Diese ist nicht relevant, da der Bescheid im Jahr 2007 vorläufig gem.§ 165 AO erlassem worden ist und somit eine Änderung hier erfolgen konnte.