Sehr geehrter Fernstudent,
die Antwort des Studentenwerkes ist nicht richtig. Es hilft ein Blick in das Gesetz: Förderungsberechtigt ist nach § 8 I Nr. 1 BAFÖG jeder Deutsche, Punkt!
Einschränkungen zur Studienart ( Fernstudium ) und zum Aufenthalt ( Ausland ) gibt es bei einem Deutschen nicht.
MFG
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Werter Nachfragender,
ich habe mir das noch mal angeschaut und § 6 BAFÖG studiert.
Diese Norm trifft auf Sie zu. Es kann eine Förderung erfolgen, muss aber nicht.
Die Behörde wäre aber an eine fehlerfreie Ermessensausübung gebunden, so dass
eine Nichtgewährung hier kaum möglich ist. Genau Ihr Fall soll und kann doch über
diese Norm geregelt werden.
Halten Sie daran fest und verteidigen Sie Ihren Anspruch weiter.
MFG
Fricke
RA