Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Ihrem Sachvortrag lägen die Voraussetzungen von Art. 4 DBA Deutschland/Liechtenstein in dem Sinne vor, dass eine Ansässigkeit in dem Fürstentum Liechtenstein anzunehmen ist.
Die Steuer der Dividenden richtet sich nach Art. 10 DBA D/FL:
"Artikel 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 0 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im Zeitpunkt des Zufliessens der Dividenden, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigen Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält;
b) 5 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent der stimmberechtigen Anteile der die Dividenden- 16 -
zahlenden Gesellschaft verfügt, und auf die Dividenden Buchstabe a nicht anzuwenden ist;
c) 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT AG), einem deutschen Investmentfonds, einer deutschen
Investmentaktiengesellschaft, einem liechtensteinischen OGAW oder einem
liechtensteinischen Investmentunternehmen gezahlt werden, ist Buchstabe c und nicht Buchstabe a und b anzuwenden. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden..."
Nach Art. 6 Absatz 1 DBA D/FL können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat, also Deutschland, besteuert werden.
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt insoweit dann Art. 23 Absatz DBA D/FL als in Ihrem Fall einschlägige Vorschrift:
"Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden oder sind nach dem Artikel 10 von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ausgenommen. Das Fürstentum Liechtenstein behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten
die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in dem Fürstentum Liechtenstein ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer der Bundesrepublik Deutschland abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person Einkünfte im Sinne der Artikel 10, 11, 12, 14, 15 und 16, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Fürstentum Liechtenstein unter Beachtung der Vorschriften des liechtensteinischen
Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
Hinsichtlich der steuerrechtlichen Seite könnte ich Ihnen einen Steuerberater empfehlen, mit dem ich seit vielen Jahren kooperiere.
Wenn Sie es wünschen, könnte ich den Kontakt ohne weiteres herstellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Fax: 040/31 27 84
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Diese Antwort ist vom 08.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sie sind ganz prima auf die Dividenden eingegangen.
Meine Kernintresse war aber, ob ich die in Deutschland noch vermietete Wohnung "gefahrlos" zukünftig als Ferienwohnung zur persönlichen Benutzung ausschliesslich Durch meine Familie nutzen kann?
Bisher war dies so nicht möglich mangels DBA.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn eine Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermietet wird, sind die Einnahmen aus der Vermietung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtunbg zu versteuern, vgl. § 21 EStG
, und die auf die vermietete Eigentumswohnung entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten Steuer mindernd geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass eine sog. "Einkunftserzielungsabsicht" besteht.
Dies liegt jedenfalls dann vor, wenn die Eigentumswohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet wird und in Leerstandszeiten nicht selber genutzt, sondern für Feriengäste frei gehalten wird.
Bei einer zeitweisen Vermietung und zeitweisen Selbernutzung durch den Eigentümer, stellt diese Mischnutzung ein Beweisanzeichen für eine auch private, somit nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen dar.
Der Eigentümer muss daher objektive Umstände vortragen, auf Grund derer in einem bestimmten Beurteilungszeitraum ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist, wobei der Beurteilungszeitraum grundsätzlich 30 Jahre beträgt.
Hier ist es notwendig, eine Prognose zu erstellen, die die voraussichtlich erzielbaren Einnahmen und auch die im Prognosezeitraum voraussichtlich anfallenden Werbungskosten umfasst. Bei einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, bejaht die Finanzverwaltung die Einkünfteerzielungsabsicht und damit die Sicherung des Werbekostenabzugs.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich um Einkünfte nach Art. 6 DBA D/FL, die nach Art. 23 Absatz 2 a von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ausgenommen werden, das Fürstentum Liechtenstein sich aber das Recht vorbehält, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person zu berücksichtigen.
Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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