Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Sie haben eine Ferienwohnung mit zwei Schlafzimmern gebucht, von denen Ihnen eins nicht zur Verfügung gestellt wurde, weil es besetzt war. Da bei einer Buchung einer Ferienwohnung mit zwei Schlafzimmern überlicherweise erwartet werden kann, dass dem Mieter auch beide Schlafräume zur Verfügung gestellt werden, liegt ein Mangel vor.
Sie haben damit Anspruch auf Minderung der Miete und zwar in angemessenem Rahmen. Der Minderungsbetrag ist dabei so hoch anzusetzen, wie die Benutzung der Mietsacche beeinträchtigt war. Nach erster Einschätzung gilt demzufolge in Ihrem Fall folgendes:
Wenn eine vergleichbare Wohnung mit nur einem Schlafzimmer € 300,- weniger kostet, als die von Ihnen gebuchte Wohnung mit zwei Schlafzimmern, dann halte ich hier einen Minderungsbetrag von € 300,- für angemessen.
Nach m. E. kann das Argument, Sie seien freiwillig in die kleinere Wohnung gezogen, an diesem Ergebnis nichts ändern. Fakt ist doch, dass Sie den Mangel sofort angezeigt haben und Ihnen trotzdem die eigentlich gebuchte Wohnung nicht in vereinbartem Zustand (gereinigt, zwei benutzbare Schlafzimmer) übergeben wurde.
Sie hatten den Vermieter auf den Mangel hingewiesen und eine Frist zur Behebung des Mangels (nächster Morgen) gesetzt. Diese Frist wurde versäumt, die Mängel wurden bis zum Mittag nicht beseitigt. Insofern kann doch von einem freiwilligen Umzug in die kleinere Wohnung gar keine Rede sein.
Sie sollten den Vertragspartner unter Androhung rechtlicher Schritte mit Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Sollte dieser Versuch scheitern, so sollten Sie einen Berufskollegen damit beauftragen, Ihre Ansprüche ggf. gerichtlich geltend zu machen.
Wichtig ist, zu prüfen, wer überhaupt der richtige Anspruchsgegner ist. Denn sofern es sich nur um eine Vermittlungsagentur handelte, ist in der Regel das Hotel / Vermieter der Ferienwohnung selbst der Vertragspartner. Dies könnte in Ihrem Fall in der Praxis zu Problemen führen, da sich die Ferienwohnung in Frankreich befindet, so dass Sie ggf. ausländischem Recht und einem ausländischen Gerichtsstand unterworfen wären.
Ohne Einsicht in Ihre Buchungsunterlagen kann diese Frage jedoch nicht seriös beantwortet werden. Aus den Buchungsunterlagen wird sich sicherlich ergeben, wer Ihr Vertragspartner ist. Sollten Sie auch diesbezüglich auf Unklarheiten stoßen, so sollten Sie ebenfalls einen Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragen.
Über die Direktanfragefunktion steht Ihnen mein Büro dafür ebenfalls selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen in der Angelegenheit Alles Gute!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder verfälscht wiedergegeben worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Die Antwort dient grundsätzlich nur als erste Orientierungshilfe und ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt