Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, welcher Prozentsatz zu welchem Zeitpunkt an Stornierungsgebühren verlangt werden kann. Der Vermieter muss sich jedoch bemühen, den Verdienstausfall durch Neuvermietung gering zu halten, wenn ein Mieter storniert. Die Stornierungsgebühren sind ein pauschalierter Ausgleich dafür, dass dies trotz zumutbarer Anstrengungen nicht immer gelingt. Sie sollten daher zeitlich gestaffelt sein. Je Kürzer die Zeit zwischen Stornierung und Mietbeginn desto höher der Prozentsatz der Stornierungsgebühren.
Zu 2. Wenn das Haus unbewohnbar ist, müssen Sie dem Mieter Schadenersatz leisten. Er mietet sich eine gleichwertige Unterkunft, stellt Ihnen die Mehrkosten in Rechnung. Sie bezahlen und holen sich das Geld von dem zurück, der das Haus unbewohnbar gemacht hat.
In den Vertragsklauseln kann vereinbart werden, dass der Schadenersatz dann auf die Rückerstattung der gezahlten Miete plus der vergeblich für die An- und Abreise aufgewendeten Gelder beschränkt wird, wenn das Haus aus Gründen unbewohnbar ist, die Sie nicht zu vertreten haben.
Sonderregelungen ohne Räumungsklage gibt es nicht. Sie können jedoch bei Vertragsschluss vereinbaren, dass sich der Schadenersatz derer, die deshalb nicht ins Haus kommen, auf die Rückzahlung der Miete + die vergeblichen Aufwendungen für die An- und Abreise beschränkt.
Sie dürfen die Schadenersatzansprüche aber nicht für Fälle ausschließen oder beschränken, in denen Ihnen ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten zur Last fällt, sondern nur für solche Fälle, in denen Sie die Schadensursache nicht zu vertreten haben.
Man kann ein beiderseitiges Rücktrittsrecht in den Vertrag schreiben. Ein Rücktritt durch den Vermieter sollte jedoch nur zu Zeiten erfolgen, in denen auch der Mieter stornieren kann, ohne Stornierungsgebühren zu zahlen.
Vermietungen von Wohnraum als Ferienwohnung müssen in einzelnen Bundesländern vorher bei einer Behörde angemeldet werden, bzw. es ist eine Genehmigung zur Ferienvermietung einzuholen. Diese Beratung bezieht sich nicht darauf, ob Ihr Haus in einem Gebiet liegt, in dem die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen einer Beschränkung oder einer Genehmigungspflicht unterliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen