Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Konkret geht es bei Ihrer Frage um die Höhe des nach § 641 Abs. 3 BGB
einzubehaltenden Werklohnes. Dieser wird grundsätzlich mit Abnahme des Gewerkes i.S.d. § 640 BGB
fällig.
Liegen aber auf Ihrer Seite Mängelbeseitigungsrechte nach den §§ 634 ff. BGB
vor, so kann ein teil des Werklohnes einbehalten werden.Dass diese Rechte gegeben sind, dürfte unstreitig gegeben sein.
Ihr von Ihnen zurückzubehaltende Teil ist nach § 641 Abs. 3 BGB
das Doppelte der Kosten, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sein werden.
Hier gibt es keine starren Vorgaben, wie hoch der so genannte Druckzuschlag anzusetzen ist. Es sollte auf möglichst genaue Weise festgestellt werden, was für Mängel vorhanden sind. Diese sollten beziffert werden und das Doppelte sollte einbehalten werden.
Für ein Einbehalten geeignet sind lediglich die Kosten, die durch die Mängelbeseitigung entstehen. Sie müssen also so gestellt werden, wie Sie bei kunstgerechter Ausführung der Werkleistung gestanden hätten. Darüber hinaus gehender Schadensersatz kann nicht einbehalten werden. Dieser müsste später individuell geltend gemacht werden.
Die Beweislast, dass der Einbehalt unverhältnismäßig war, trägt übrigens das Bauunternehmen, hier müssen Sie nur auf den Cebt genau richtig liegen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1996 – VII ZR 125/95
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Da Sie es nicht explizit beantwortet haben verstehe ich das so: Für den zeitlichen Verzug gibt es kein Mittel gegen den AN. (Folgegewerke sind z.T. lückenlos ausgeplant, das bedeutet neue Ausschreibung und Auswertung, Kosten beim Planungsbüro...)
Ist das richtig?
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Über § 641 Abs. 3 BGB
sind die potenziellen Kosten nicht einzubehalten, da hier nur die Kosten der Mängelbeseitigung zu berücksichtigen sind.
Diese kosten wären als Schadensersatz später gegenüber dem Bauunternehmer geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park