Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Zustellungsurkunde nach Par. 182 ZPO entfaltet wegen Par. 182 Abs. 1 S. 2 ZPO öffentliche Beweiskraft im Sinne von Par. 418 ZPO, also dass von der Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen ausgegangen wird. Par. 418 Abs. 2 ZPO eröffnet aber die Möglichkeit, die Unrichtigkeit zu beweisen, wofür es aber konkreter Anhaltspunkte bedarf.
Sofern die Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde bewiesen werden kann, ist ein Wiederaufnahmeverfahren in Gestalt einer Restitutionsklage nach Par. 580 Ziff. 2 ZPO mit Erfolg zu führen.
Gegen die Vollstreckung sollte Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von Par. 767 ZPO erhoben werden.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere ist Einsicht in die Gerichtsakten zum Vollstreckungsbescheid zu nehmen, um die Zustellungsurkunden prüfen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Schnelle Antwort.
Schön wäre es wenn ich das ganze in einer Sprache bekomme die ich verstehe.
Was sollte ich jetzt machen und vor allem wo, also sprich welches Gericht ?
Danke nochmal.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sie sollten hier zweigleisig vorgehen: Zum einen kann gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers auf Grundlage des Vollstreckungsbescheides wie z.B. Pfändungen die sog. Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden. Zum anderen kann gegen die Zustellungsurkunde, bei der man zunächst ausgeht, dass sie richtig ist, vorgegangen werden, wobei Sie hier das Gegenteil beweisen müssen, also dass der Zusteller unzuverlässig arbeitet und die Gerichtspost nie bei Ihnen angekommen ist - wenn Sie hier Zeugen haben, z.B. Nachbarn, denen es ähnlich ergangen ist, ist dies hilfreich. Wenn Sie die Unrichtigkeit bewiesen haben, kann das Verfahren wiederaufgenommen werden. Dann wird sich das zuständige Gericht mit der Forderung des Gegners zu befassen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Das zuständige Gericht - Amtsgericht oder Landgericht - hängt davon ab, wie hoch die Forderung ist, um die es hier geht. Ab einem Gegenstandswert von € 5.000,01 ist das Landgericht, darunter das Amtsgericht zuständig. Wichtig wäre die schnelle Einsichtnahme in die Gerichtsakten.