Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Gründe aus denen eine Versagung der Restschuldbefreiung in Frage kommt sind in § 290 Absatz 1 Insolvenzordnung aufgezählt.
Zitat:§ 290 - Versagung der Restschuldbefreiung
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. (weggefallen)
4. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6. der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
Da Sie den Verwalter informiert haben scheidet eine Verletzung der Mitwirkungspflichten aus, die anderen Gründe passen nicht.
Weiterhin ist aufgrund Ihrer Schilderung gar nicht unbedingt ersichtlich, dass die Beträge nicht korrekt errechnet sind bzw. wäre es letztlich Aufgabe des Verwalters hier unter Umständen eine sog. Nachtragsverteilung anzuregen, wenn er noch mit einer Erstattung durch das Finanzamt rechnet. Allerdings kann dies sehr aufwendig und zeitintensiv sein, so dass selbst eine Erstattung von mehreren tausend Euro nicht unbedingt bedeutet, dass die Gläubiger mehr erhalten.
Im Ergebnis ist Ihnen hier nichts vorzuwerfen, Sie sollten die Email des Verwalters zu Beweiszwecken allerdings aufheben.
Zusätzlich müsste übrigens erstmal ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellen. Ohne Kenntnis der Sachlage ist dies schon von vornherein nicht möglich. Es gibt auch keinerlei Austausch zwischen dem Gericht und dem Finanzamt.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke