Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich schlage Ihnen zunächst vor, dass Sie mir den Vertrag über den Kauf- und Aufbau der Küche direkt an meine email Adresse zur Einsicht übersenden. Mehrkosten entstehen Ihnen hier nicht.
Denn für die Frage, wie hier weiter vorgegangen werden kann, ist entscheidend, wie man den Vertrag rechtlich einordnet.
Der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 19.7.2018 (Az. VII ZR 19/18) hierzu Ausführungen gemacht und entweder eine Einordnung nach dem Kaufrecht oder eine Einordnung nach dem Werkvertragsrecht des BGB für möglich erachtet, je nachdem, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen des Küchenverkäufers liegt.
Liegt dieser Im Verkauf, dann sind die §§ 439 ff. BGB anwendbar, liegt dieser im Aufbau, dann gelten die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB, die von den Möglichkeiten und Rechtsfolgen anders gestaltet sind.
Jedenfalls ist bereits jetzt festzustellen, dass die Küche mangelbehaftet ist, was jedenfalls dazu führt, dass Ihnen nach wie vor ein Nachbesserungsanspruch zusteht und Sie auch nicht verpflichtet sind, den vereinbarten Preis vollständig zu zahlen, da Ihnen insoweit ein sog. Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zusteht.
Ich hoffe, Ihnen vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung und verweise auf mein Angebot auf Übersendung des Vertrages zur Küche.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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