Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Rechtsanwalt muss in seinem Impressum u.a. auch die zuständige Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer) sowie die berufsrechtlichen Regelungen nennen (wobei auch ein Link ausreichen kann). Zudem muss (soweit vorhanden) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt werden.
Eine Abmahnung eines Unternehmers unter Beanstandung eines fehlerhaften Impressums kann tatsächlich mit dem Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit angegriffen werden, wenn der Abmahnende selbst kein ordnungsgemäßes Impressum unterhält. Dies muss aber den Abmahnenden selbst betreffen. Wenn der Rechtsanwalt nur als rechtlicher Vertreter eines anderen Unternehmers auftritt, können Sie aus dem unvollständigen Impressum keinen Nutzen ziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen