Gerne zu Ihrem Problem, das allerdings ziemlich komplex ist.
Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes darf der Zweck des Idealvereins (nicht wirtschaftlicher Verein, § 21 BGB
) nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Aufgrund des so genannten Nebenzweckprivilegs lässt die Praxis aber zu, dass Idealvereine bisweilen große wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. In der Literatur war das Nebenzweckprivileg immer schon umstritten. Nachdem in jüngerer Zeit einige Registergerichte Amtslöschungsverfahren gegen bekannte Großvereine eingeleitet hatten mit der Begründung, sie seien in Wirklichkeit wirtschaftliche Vereine, entstand erhebliche Rechtsunsicherheit. Das KG bestätigte die Löschung eines eingetragenen Vereins in Berlin, der mehrere Kindertagesstätten betrieb. Schockenhoff in NZG 2017, 931, beck-online
Allerdings ist das Nebenzweckprivileg dann verbreitet anerkannt, wenn zwischen dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck und der wirtschaftlichen Betätigung ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.
Dabei geht der BGH von einer Indizwirkung der Gemeinnützigkeit aus, wogegen zwar steuerrechtliche Gegenargumente vorgebracht werden – die Sie ja hier auch erwähnen – die jedoch den BGH nicht von seiner Meinung abgebracht haben.
Das OLG Frankfurt a. M. sieht in der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden ein Indiz dafür gesehen, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht mehr unter das Nebenzweckprivileg fällt. Qu.: beck-online a.a.O.
Diese dogmatischen Erwägungen zum besseren Verständnis vorangestellt, ist es so, dass der Entzug der Gemeinnützigkeit auf der Internetpräsentation nicht nur nicht verschwiegen, sondern auch wahrheitswidrig nicht positiv behauptet werden darf.
Denn damit sind steuerbare Einkünfte – welcher Art und von wem auch immer – unmittelbar berührt.
Nach dem Lauterkeitsrecht wären Sie als Privatperson nur als Mitbewerber aktiv legitimiert.
Ansonsten ist es jeder Bürgerin und jedem Bürger unbenommen, einen verantwortlich verifizierten Anfangsverdacht etwa dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, was grundsätzlich auch anonym möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 17.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.02.2019
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23:49
Antwort
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