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Diese Antwort ist vom 26.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen Frau K. eine Küche komplett verkauft hat und gar nicht Eigentümer dieser war, so könnten Sie auch gegen diese Ansprüche geltend machen, sofern die Ansprüche nicht verjährt sind.
Wenn Ihr Vermieter die Küche entfernt habe wollte, für welche er nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt nunmehr Verrechnungen vorgenommen hat, da er behauptet es wäre sein Eigentum, so ist dies rechtsmissbräuchlich und ein Verfahren gegen den Vermieter wäre aussichtsreich.
Wenn der Makler im Auftrag des Vermieters gehandelt hat und im Protokoll der ordnungsgemäße Zustand ohne Einschränkung für das Bad und die Wohnung bestätigt hat, so kann der Vermieter nunmehr keine weitergehenden Forderungen geltend machen. Die Beschädigungen könnten auch durch Dritte nach Ihrem Auszug verursacht wurden sein.
Sie können Ihre Ansprüche zunächst in einem gerichtlichen Mahnbescheidsverfahren beanspruchen, dies ist preisgünstiger als ein Klageverfahren.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Nachfrage vom Fragesteller
26.04.2007 | 20:52
Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ihrem Angebot auf eine weitere Nachfrage nehme ich gerne in Anspruch.
Wann verjährt der Anspruch bezüglich des Kaufs der Küche von Frau K.?
Was kommt auf uns zu wenn gegen das von uns erhobene gerichtliche Mahnbescheidsverfahren Einspruch von Herrn D. eingelegt wird?
Anmerkungen:
Herr D. wollte unsere Küche entfernt haben, dies hat er meiner Frau und mir gegenüber jeweils nur mündlich mitgeteilt.
Das Abnahme-Protokoll, liegt uns schriftlich vor, der Makler hat im Namen des Vermieters D. gehandelt.
Wie erwähnt, hatte Frau K. sich nicht ausdrücklich darüber geäußert ob der Herd ihrer war. Es ist zu vermuten, dass dem nicht so war. Kauf des Herdes war ca. Juli 2002. Errechnen sich die Ansprüche (Herd) nach dem Gegenstandswert beim Verkauf? Die Küche hatte ja einen geringen Wert samt Herd, etwa 80 Euro.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.04.2007 | 15:37
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten.
Wenn die Aufforderung zum Ausbau nur mündlich ergangen ist,dann wird es schwer dies nachzuweisen und die Erfolgsaussichten sind eher gering einzuschätzen.
Die Verjährung beträgt 3 Jahre zum jeweiligen Jahresende.
Die Ansprüche für den Herd berechnen sich nach dem Zeitwert, hierfür können die 80,00 € herangezogen werden.
Wenn Einspruch eingelegt wird, kann das gerichtliche Klageverfahren betrieben werden oder Sie sehen von der Weiterverfolgung ab.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin