Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung komme ich zu folgender Einschätzung:
Die Sachmangelrechte sind in § 437 BGB
geregelt.
Voraussetzung für Sachmangelrecht ist ein Mangel an der Sache gemäß § 434 BGB
.
Ein solcher Mangel dürfte in Ihrem Fall vorliegen.
(Ich möchte jedoch hinzufügen, dass es dabei auf das Ausmaß des Farbunterschiedes und darauf ankommt, wie störend der Eindruck ist.) Grundsätzlich kann bei einer Einbauküche aber erwartet werden, dass die sichtbaren äußeren Bauteile eine einheitliche Farbe haben. Auch, dass es sich um ein Ausstellungsstück handelt, sollte keine Rolle spielen. Zwar kann man eventuell mit gewissen Farbunterschieden rechnen, wenn ein Ausstellungsstück lange steht (Ausdunklung etc.) und sodann fabrikneue Teile angebaut werden. In Ihrem Fall liegt der Farbunterschied jedoch offenbar darin begründet, dass der Hersteller die Farbe geändert hat.
Wenn ein Kaufgegenstand einen Mangel hat, können die in § 437 BGB
genannten Rechte geltend gemacht werden.
Nacherfüllung:
Eine Nacherfüllung kommt mittlerweile nicht mehr in Frage.
Rücktrittrecht:
Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen ( § 440 Satz 2 BGB
), eine weitere Fristsetzung vor dem Rücktritt ist daher nicht erforderlich ( § 440 Satz 1 BGB
).
Bei einem Rücktrittsrecht ist jedoch die Vorschrift des § 323 Abs.5 Satz 2 BGB
zu beachten. Danach kann nicht zurückgetreten werden, wenn ein nur unerheblicher Mangel besteht. Dies könnte bei den Eckblenden der Fall sein, da die Küche ansonsten voll funktionsfähig ist und „nur“ einen optischen Mangel hat. Ob ein Rücktrittsrecht besteht, hängt also wiederum von dem Grad des Farbunterschiedes an, was ich leider aus der Ferne nicht beurteilen kann.
Minderung:
Statt zurückzutreten kann der Kaufpreis gemindert werden.
Bei einer Minderung besteht die Beschränkung auf erhebliche Mängel allerdings nicht (§ 441 Abs.1 Satz 2 BGB
). Auch für unerhebliche Mängel kann der Kaufpreis gemindert werden. Sie können also einen Teil des Kaufpreises zurück verlangen.
Vorgehensweise: Sie sollten dem Verkäufer deutlich machen, dass jedenfalls ein Mangel besteht und es die Aufgabe des Verkäufers ist, für eine mangelfreie Küche zu sorgen. Ein Ausstellungsstück zu kaufen heißt nicht, auf seine Sachmängelrechte verzichten zu müssen. Auch Ausstellungsstücke müssen mangelfrei sein. Sie können in dieser Sache gegenüber dem Verkäufer selbstbewusst verhandeln.
Sollte der Verkäufer auf seiner Ansicht bestehen, können Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Antwort trägt zu einer erfolgreichen Lösung bei.
Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!
Wenn Sie mögen, werde ich sehr gerne für Sie in der Sache tätig, rufen Sie mich dazu jederzeit gerne an oder senden Sie einfach eine eMail.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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Diese Antwort ist vom 29.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Belgardt
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Wie sieht es jetzt mit Garantie wenn die Teile nicht gleichen Farben haben. Preisminderung dann wie hoch Prozentuell. Die Küche hat 9000€ gekostet.
Danke für die Nachfrage.
Wenn ein Garantiefall eintreten sollte, kann ein Bauteil nicht mehr in der Ursprungsfarbe angebracht werden. Dann verletzt der Verkäufer seine Pflicht aus der Garantie und macht sich schadensersatzpflichtig.
Wie hoch die Minderung regelt § 441 Abs. 3 BGB
: "Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln."
Bedeutet: Man müsste feststellen, was die Küche jetzt noch wert ist und was sie ohne den Mangel wert wäre. danach wird dann der Kaufpreis gemindert. Bitte entschuldigen Sie, dass ich keine Prozentzahl angeben kann, da ich die Küche nicht gesehen habe und nichts darüber sagen kann, wie viel sie jetzt noch wert ist. Das wäre eine für sie wertlose Schätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt