Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Nach meiner ersten Einschätzung sind in der Tat alle Kinder berücksichtigungsfähig, auch unter Berücksichtigung der §§ 64
oder 65 EStG
bzw. der §§ 3 oder 4 BKGG als Ausnahmeregelungen, die sowieso hier im Bereich des Besoldungsrechts keine Anwendung finden.
Andere Leistungen für Kinder oder Zusammentreffen mehrerer Ansprüche sind also nicht relevant.
Soweit also die sonstigen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sind alle Kinder berücksichtigungsfähig.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Diese Antwort ist vom 11.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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