Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Folgende Dokumente sind nach meinen Informationen erforderlich:
• Antragsformular (in doppelter Ausführung), erhältlich im Konsulat/Visastelle (kostenlos) sowie auf unserer
Homepage unter: www.embajada-alemana.org.pe
• Gültiger Reisepass, Gültigkeitsdauer mindestens 9 Monate (Kopie der Seite mit den persönlichen Daten)
• Polizeiliches Führungszeugnis mit Odontogramm (PNP Av. Aramburú/Surquillo)
• 3 biometrietaugliche, aktuelle Passfotos (3,5 cm x 4,5cm)
Die Botschaft hat 3 Fotostudios ausfindig gemacht, die den Anforderungen der Passfotos entsprechen:
1. Foto ABC, Av. Angamos Este 292, Miraflores, Tel: 241 49 59
2. Foto Bonny, Av. Angamos Este 279, Miraflores, Tel: 446 25 60, 242 42 96
3. Photo Imaging, Av. José Pardo 718, Miraflores, Tel 445 59 93
Die genauen Spezifikationen zur Biometrietauglichkeit finden Sie am Ende des Informationsblattes.
• Heiratsurkunde. Diese wird vom „Registro de Identificación y Estado Civil“ (RENIEC), vom
Außenministerium und schließlich von der deutschen Botschaft in Lima beglaubigt bzw. überbeglaubigt
werden. Bitte lassen Sie die Urkunde ins Deutsche übersetzen.
• Sprachzertifikat über das erfolgreiche Bestehen des vom Goethe Insitut (GI) oder dessen
Lizenznehmern/Partnerorganisationen durchgeführten Sprachtests „Start Deutsch I“ Kontaktdaten:
LIMA: Instituto Goethe (Jr. Nazca 722 – Jesus Maria) Tel. 4333180 – 4330192, www.goethe.de/lima, mail:
cursos@lima.goethe.org
AREQUIPA:
Instituto Cultural Peruano Alemán, Tel. 054-228130 – 054-218567, www.icpa.org.pe mail:
icpa@terra.com.pe
CUSCO:
Instituto Acupari, Tel. 084-242970, www.acupari.com/index_es.html mail: acupari@terra.com.pe
• Kopie des Reisepasses der Ehefrau / des Ehemannes
Die Botschaft behält sich vor, ggf. weitere Dokumente anzufordern.
Weitere Informationen können Sie der deutschen Botschaft Lima entnehmen.
Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen ist regelmäßig von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts, § 28 Abs. 1 S. 3 abzusehen. Danach kommt es bei Vorliegen besonderer Umstände auf diese Voraussetzung an. Nach der Gesetzesbegründung liegen besondere Umstände bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies komme insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Sind aber keine besonderen Umstände ersichtlich, sind hierzu keine Ermittlungen anzustellen und ist die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu prüfen.
Sofern damals die Ausreise freiwillig erfolgte und keine Wiedereinreisesperre erteilt wurde gemäß § 11 AufenthG
, wird es keine Probleme geben. Anderenfalls muss zunächst die Befristung der Wiedereinreisesperre beantragt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Natürlich können Sie noch eine kostenlose Rückfrage stellen.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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