Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Ihre Verlobte ALG I Leistungen beziehen sollte, ist Ihre Einschätzung zutreffend; dann ist die Verlobte automatisch pflichtversichert und eine Aufnahme in die Familienversicherung ist nicht möglich.
Ihre Verlobte muss auch keine ALG I Leistungen beantragen, so dass dann auch keine Pflichtversicherung vorliegt und der Aufnahme in die Familienversicherung keine Pflichtversicherung der Frau entgegensteht.
Aber dieses Vorgehen sollte gut überlegt werden.
Sie werden sicher Gründe haben, warum dieses Vorgehen gewählt werden soll. Bedenken Sie aber auch die finanziellen Nachteile. Insbesondere für Ihre Verlobte ist zu berücksichtigen, dass später nicht rückwirkend ein Antrag auf ALG I gestellt werden kann. Ein solcher bezieht sich nur für den Zeitraum ab Antragstellung.
Im Falle eines ALG I-Bezuges kommt eine Familienversicherung nicht in Betracht.
Die Aufnahme in eine Familienversicherung ist dann möglich, wenn der Ehegatte über kein Einkommen verfügt oder über ein Einkommen, das 425,00 € oder bei einer geringfügigen Beschäftigung 450,00 € nicht übersteigt und nicht pflichtversichert ist.
Nur unter den genannten Voraussetzungen ist eine Familienversicherung möglich.
Sie sollten frühzeitg einen Antrag bei Ihrer Krankenversicherung stellen, so dass dann die Familienversicherung auch mit der Eheschließung beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle