Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass für die Berechnung des Einkommens des familienversicherten Anghörigen, als Ihnen, tatsächlich auch Einnahmen aus Vermietung/ Verpachtung zu berücksichtigen sind. Da es sich allerdings um das Gesamteinkommen des familienversicherten Angehörigen nach § 16 SGB IV
um Einkünfte im Sinne des EStG handelt, können Sie von diesen Einnahmen (Brutto) grundsäztlich auch Werbungskosten in Anrechnung bringen. Im Rahmen von Miet- und/ oder Pachteinkünften sind dies z.B. Aufwendungen im Rahmen der Finanzierung des Mietobjekts (Darlehnszinsen o.ä.), ggf. Anschaffungskosten sowie Grundsteuer und existierende Gebäudeversicherungen. Es mag in Ihrem Fall auf diesem Weg möglich sein, unterhalb der erlaubten Einkommensgrenze für familienversicherte Angehörige zu gelangen. Dies könnten Sie u.a. durch einen Steuerberater verbindlich klären lassen.
Andernfalls ist es möglich, ihrem Ehemann ein sog. Nießbrauchrecht einzuräumen. Damit würden Sie Ihrem Ehemann die umfänglichen Nutzungsrechte und die aus der Nutzung zu ziehenden Früchte nach § 99 BGB
übertragen. Bei Mietobjekten wären dies entsprechend die Mieteinnahmen bzw. die Mietforderungen. Ihrem Ehemann würden dann die entsprechenden Einkünfte zufallen, so dass er nunmehr etwaige Werbungskosten würde geltend machen können und ihm die Einkünfte aus der Vermietung zuzurechnen wären. Sie hätten dann keine Einkünfte aus der Vermietung mehr, die im Rahmen Ihrer Familienversicherung angerechnet werden müßten.
Die Einräumung eines entsprechenden Nießbrauchrechts (Zuwendungsnießbrauch) ist formbedürftig. D.h., dass seine rechtliche Begründung nach § 873 Abs. 1 BGB
der Einigung und Eintragung in das Grundbuch bedarf. Es ist demnach eine rechtlich verbindliche Verfügung (Einräumung des Nießbrauch bzw. der Nutzungsrechte) erforderlich, die zur Eintragung im Grundbuch beantragt wird und dann auch entsprechend erfolgt.
Ein neuer Mietvertrag ist dabei nicht zwingend erforderlich. Sie würden ja weiterhin Eigentümerin des Mietobjekts bleiben, wohingegen Ihrem Ehemann die Ziehung des wirtschaftlichen Nutzens zustünde.
Bei einer „einfachen" vertraglichen Regelung ohne die rechtlich verbindliche Grundbucheintragung, würde hierin ggf. eine gewollte Umgehung zum „künstlichen" Erhalt der Familienversicherung gesehen werden und entsprechend unwirksam sein.
Die Mieteinkünfte sollten dann auch, sofern verschiedene Konten bestehen, auf das Konto Ihres Ehemanns eingezahlt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Diese Antwort ist vom 30.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Winkler,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, habe allerdings noch eine kurze Nachfrage:
Wenn ich Sie richtig verstehe, muss ein Zuwendungsnießbrauch im Grundbuch eingetragen werden, was wiederum mit hohen Kosten verbunden ist.
Ist es aber nicht so, dass es Eheleuten grundsätzlich freisteht (auch im Steuerrecht, wem die Mieteinnahmen zuzurechnen sind), mit ihrem Eigentum zu verfahren, wie sie wollen und daher auch in ihrem Innenverhältnis zueinander einen Vertrag nach § 398 BGB über die Abtretung der Mieteinnahmen errichten können? Der wäre dann ja faktisch nichts anderes, als wenn der Zuwendungsnießbrauch per Notar erfolgen würde.
Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Mit einem Abtretungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann können Sie grundsätzlich regeln, dass die Mietforderungen aus dem Mietobjekt nunmehr Ihrem Ehemann zustehen sollen. Nur mag hier für Ihre Krankenkasse bei Angabe der Einnahmen aus dem Mietobjekt unklar sein, weshalb diese Abtretung erfolgt ist bzw. es mag der Verdacht entstehen, dass Sie mit dem Abtretungsvertrag einen Umgehungstatbestand geschaffen haben, lediglich um die Familienversicherung aufrechtzuerhalten. Es kann sein, da Sie Eigentümerin des Mietobjekts sind, dass dies in dieser Form von Ihrer Krankenkasse nicht akzeptiert wird. Abtretungsvereinbarungen erfolgen i.d.R. zur Sicherung anderweitiger Ansprüche aus einem entsprechenden Rechtsgeschäft, was hier gerade nicht begründet werden soll. Ob Ihre Krankenkasse bei Überprüfung Ihrer Einnahmen die „einfache" Abtretung akzeptiert, kann hier nicht beurteilt werden. Es mag auch davon abhängen, wie sehr die Krankenkasse hier eine entsprechende Prüfung vornimmt und die interne Handhabung erfolgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage mit diesen Ausführungen zufrieden stellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt