Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass anhand Ihrer Angaben keine Unterhaltsberechnung vorgenommen werden kann.
Der Unterhaltsanspruch für Ihr Kind richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und der Altersstufe 1.
Das Nettoeinkommen Ihres Ehemannes müsste aber noch bereinigt werden. Hier können berufsbedingte Aufwendungen, entweder mit einer Pauschale von 5 % oder mit den tatsächlichen Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Private Kranken- und Altersvorsorge, ehebedingte Kredite, soweit vorhanden, werden ebenfalls berücksichtigt.
Ausgehend von Ihnen derzeit gemachten Angaben schuldet Ihr Ehemann Kindesuntehralt entsprechend der Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle. Dies wäre ein Tabellenbetrag von 508 €. Hiervon wird noch das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht, so dass dann ein Betrag von 416 € an Kindesunterhalt zu bezahlen ist. Hierneben erhalten Sie das komplette staatliche Kindergeld.
Hierneben wäre noch Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt zu berechnen. Dies ist leider anhand Ihrer Angaben nicht möglich.
Da Unterhalt immer erst ab dem Monat gefordert werden kann, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert wurde, empfehle ich Ihnen dringend, sich umgehend in die Vertretung eines Fachanwaltes für Familienrecht vor Ort zu begeben, der sodann Ihre Unterhaltsansprüche berechnet und geltend macht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt