Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Aufgrund dessen, dass der Abbruch der Ausbildung nicht selbst verschuldet wurde und dass dem Kind auch eine Orientierungsphase zugestanden wird, besteht bis zum Besuch der weiterführenden Schule ein Unterhaltsanspruch weiter. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beginn im September der nächstmögliche für die gewünschte Ausbildung bzw. Bildungsweg ist. (sh. dazu OLG Hamm in NJW-RR 2006, 1660
).
Anmerken möchte ich, dass jedoch die Berechnung des volljährigen Unterhaltes und der Selbstbehalt anders als bei minderjährigen Kindern ist. So beträgt der Selbstbehalt des Elternteils 1.200,00 € (nach Abzug Unterhalt minderjähriger Kinder) und in bei der Berechnung findet das Einkommen des anderen Elternteils mit Beachtung, auch wenn das Kind dort wohnt.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info
Diese Antwort ist vom 26.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Hallo Frau Sperling,
Ihre Antwort hat mir sehr geholfen. Vielen Dank!
Nun ist der Scheidungstermin auf den 5.6.13 terminiert.
Da meine Noch-Frau und ich uns in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung geeinigt haben, blieb für das Gericht nur noch der VA. Wir haben uns so geeinigt, dass meine Frau sich einen RA nimmt und ich ohne. Dafür zahle ich die Notarkosten.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird der Unterhalt für die Kinder geregelt, die Abwicklung des gemeinsamen Hauses, die Besuchsregelungen u.s.w.
Im Grunde genommen braucht das Gericht nur noch den VA regeln.
Vor dem Termin wäre es mir aber wichtig, ob Ihnen irgendetwas Bedeutsames in dem oben beschriebenen Sachverhalt auffällt, der für mich vielleicht nachteilig wäre.
Bei einer Antwort überweise ich Ihnen selbstverständlich weitere 50,-€.
Noch einige Hinweise: Meine Frau hat ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca. 2.900,-€; ich (halbtags)von ca. 1600,-.€.
Nach Abzug aller Unterhaltszahlungen verbleiben ihr noch etwa 1500,-€.
In der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung haben wir gegenseitig auf Unterhalt verzichtet.
Bitte schauen Sie noch einmal über den o.g. Sachverhalt, das würde mir für den Scheidungstermin Sicherheit geben.
Falls Sie mir eine Antwort geben, geben Sie mir
bitte Ihre Kontonummer an!
Bei Rückfragen rufe ich Sie gerne an.
Herzliche Grüße
H.W.K.
Sehr geehrte Damen und Herren,
danke für die Anfrage, welche ich gern beantworten werde.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin