Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet war, als das Kind geboren wurde, muss der Vater nur Ihrer Anerkennung der Vaterschaft zustimmen.
Wenn zum Zeitpunkt der Geburt der Scheidungsantrags noch nicht gestellt war, bleibt nur die Anfechtung der Vaterschaft. Hierzu ist nicht nur der Ehemann der Mutter, sondern auch die Mutter, das Kind und Sie berechtigt.
Nach rechtskräftiger Anfechtung der Vaterschaft des Scheinvaters wird Ihre Anerkennung der Vaterschaft wirksam. Dann liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Namen vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Besten Dank Frau Holzapfel.
Die Scheidung ist nicht eingereicht, da der Ehemann Krebs hat und Alkoholiker ist und mündlich abgesprochen wurde, dass man verheiratet bliebe bis der Tod einträte, damit meine Freundin dann die nicht kleine Witwenrente bekäme.
Daher meine Frage: Was müssen wir konkret tun, um die Scheinvaterschaft anzufechten ?
Liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es muss ein Antrag bei Gericht auf Anfechtung der Vaterschaft das Scheinvaters eingereicht werden. Sie sollten hier für einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt beauftragen. Das Gericht wird dann feststellen, dass der Ehemann nicht der Vater ist. Dann wird Ihre Anerkennung wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel