Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung
1.
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass die Eheleute, die die Scheidung beabsichtigen, das Trennungsjahr absolvieren.
Wenn die Trennung, wovon ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ausgehe, am 05.02.2015 erfolgt ist, könnte der Scheidungsantrag unter Berücksichtigung des Trennungsjahres erst am 05.02.2016 gestellt werden.
2.
Dennoch besteht die Möglichkeit, den Scheidungsantrag bereits im Dezember bei Gericht einzureichen ohne dass die Gefahr besteht, dass der Antrag vorzeitig mit der Begründung abgewiesen wird, das Trennungsjahr sei noch nicht absolviert.
Wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird, verschickt das Gericht an die Parteien den Fragebogen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Diesen Fragebogen müssen die Eheleute ausfüllen und an das Gericht zurücksenden. Das Gericht schickt die Fragebögen sodann an die Rentenversicherungsträger, um errechnen zu lassen, welche Versorgungsanwartschaften die Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Gerade diese Verfahrensweise kann sehr zeitaufwändig sein und mehrere Monate in Anspruch nehmen. Deshalb ist es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass die Unterlagen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht vor dem 05.02.2016 vorliegen, wenn im Dezember 2015 der Scheidungsantrag gestellt wird.
Die Praxis der Familiengerichte ist diesbezüglich aber unterschiedlich. Theoretisch gesehen könnte das Familiengericht den Scheidungsantrag daraufhin prüfen, ob das Trennungsjahr erfüllt ist. Sieht das Familiengericht, dass bei Einreichung des Scheidungsantrags das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, könnte es – theoretisch – den Scheidungsantrag als unzulässig zurückweisen.
Allerdings ist mir kein Fall bekannt, in dem ein Familiengericht in dieser Weise verfahren ist. Schließlich weiß das Gericht, dass die Einholung der Unterlagen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zeitintensiv ist und dass bei einem Scheidungsantrag, der im Dezember eingereicht wird, vor Februar des Folgejahres kaum mit dem Vorliegen der Unterlagen für den Versorgungsausgleich zu rechnen sein wird.
3.
Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit, die Durchführung der Scheidung zu beschleunigen.
Ihre Freundin will sich scheiden lassen und erwartet ein Kind von Ihnen. Dieses Kind soll nicht als eheliches Kind gelten.
Wenn man das Risiko der Zurückweisung des Scheidungsantrags als unzulässig vermeiden will, könnte man den Scheidungsantrag Anfang Januar bei Gericht einreichen und gleichzeitig den Antrag stellen, den Versorgungsausgleich abzutrennen. Zwar trennen die Familiengerichte den Versorgungsausgleich nur in Ausnahmefällen ab, allerdings liegt in Ihrem Fall eine solche Ausnahme vor: Ihre Freundin erwartet von Ihnen ein Kind und es soll vermieden werden, dass das Kind noch während der Ehezeit zur Welt kommt. Das spricht dafür, den Scheidungstermin kurz nach dem 05.02.2016 anzuberaumen um damit zu verhindern, dass das Kind während der Ehezeit geboren wird. Gleichzeitig kann das Gericht den Versorgungsausgleich abtrennen.
Damit hätten Sie das erreicht, was sie letztlich bezwecken.
Gegebenenfalls könnte man noch prüfen, ob die Trennung nicht bereits vor dem 05.02.2015 erfolgt ist. Schließlich kann eine Trennung auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Maßgeblich für die Annahme der Trennung ist, dass sich die Eheleute einander nicht mehr versorgen. Das heißt, jeder Ehegatte wäscht seine Wäsche selbst und jeder bereitet für sich die Mahlzeiten zu. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind und wenn eine räumliche Trennung vorgenommen worden ist, könnte man daran denken, dass die Trennungszeit unter Umständen bereits vor dem 05.02.2015 eingetreten ist. Das jedoch nur am Rande.
4.
Wir haben hier die Ehescheidung nach einer Trennungszeit von einem Jahr. Eine solche Scheidung kann einvernehmlich, aber auch streitig durchgeführt werden. Einvernehmlich erfolgt die Scheidung, wenn beide Ehegatten sagen, dass sie geschieden werden wollen. Streitig wäre die Scheidung dann, wenn ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen widerspricht.
Sollte der Ehemann dem Scheidungsantrag Ihrer Freundin widersprechen, hätten wir also eine streitige Scheidung. Dann entscheidet das Gericht, ob es die Ehe als zerrüttet ansieht und ob die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
Im Hinblick auf Ihre Schilderungen in Bezug auf das Gewaltschutzverfahren und die abgegebene eidesstattliche Versicherung darf man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Gericht die Ehe für zerrüttet erhält und die Ehe scheidet, auch wenn der Ehemann einer Scheidung widersprechen würde.
5.
Aufgrund dieser Ausführungen sehen Sie, dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass die Ehe vor der Geburt des Kindes geschieden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt