Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Ich gehe davon, dass es sich in Ihrem Fall um eine rein private Angelegenheit handelt und somit keine wettbewerbsrechtlichen Normen zu prüfen sind.
Dies voraussetzend darf ich Ihnen folgendes mitteilen:
Im rein privaten Bereich gilt ausschließlich § 12 BGB
, das sog. Namensrecht. Danach würde der Inhaber der Domain Ihr Recht zur Namensführung verletzen, sofern er nicht ein eigenes Recht hat, welches ihn zur Führung des Namens berechtigt. Da der Inhaber der Domain, wie Sie ausgeführt haben, nicht Ihren Namen trägt, ist Ihr Recht zunächst stärker. Etwas anderes wäre es, würde der Domain-Inhaber ebenso heißen wie Sie. In diesem Fall würde das first-come-first-serve-Prinzip gelten.
Es stellt sich daher die Frage, ob das Recht eines Einwohners einer Stadt höher zu bewerten ist, als das Recht aus § 12 BGB
. Einen Entscheidung in einem solchen Fall hat es meines Wissen nach bisher nicht gegeben. Ich würde jedoch davon ausgehen, dass Ihr Recht das stärkere ist, da es gesetzlich normiert ist. Ein Recht, welches es einem Einwohner einer Stadt gestattet, sich nach dieser Stadt zu benennen, gibt es hingegen nicht.
Demzufolge hätten Sie nach meiner Ansicht gegen den Inhaber der Domain einen Anspruch auf Freigabe der Domain. Aber wie gesagt, eine gewisse Unsicherheit bleibt, da der Inhaber der Domain zumindest einen nachvollziehbaren Grund hatte, die Domain gerade unter diesem Namen registrieren zu lassen.
Am Ende stellt sich daher für Sie die Frage, ob Sie trotz eines verbleibenden Risikos versuchen wollen, die Domain freigeben zu lassen. In diesem Fall müssten Sie den Inhaber der Domain auffordern, die Domain freizugeben und im Falle des Nichtbefolgens gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.06.2007
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20:08
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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