Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Unterlassen der Abmeldung bei der Familienkasse kann tatsächlich eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO
darstellen. Bei Kindergeld handelt es sich um eine Steuervergütung (vgl. § 31 EstG), und Sie sind als Kindergeldberechtigte grundsätzlich verpflichtet, Änderungen (wie z.B. den Wohnortwechsel in Ausland) der Familienkasse mitteilen (§ 68 EstG).
Wie jeder Straftäter kann auch der Steuerhinterzieher aber nur dann bestraft werden, wenn er die Tat schuldhaft begangen hat. Der Gesetzgeber hat nur die vorsätzliche, d. h. wissentliche und willentliche, Steuerhinterziehung unter Strafe gestellt. Die lediglich fahrlässige Steuerhinterziehung ist nicht mit einer echten Kriminalstrafe, d. h. mit Geld- oder Freiheitsstrafe, bedroht. Sie kann nur in Form der sogenannten leichtfertigen Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO
mit Geldbuße bedroht sein.
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt daher voraus, dass der Strafrichter voll überzeugt davon ist, dass der Angeklagte die Tat tatsächlich begangen hat. Volle Überzeugung bedeutet hierbei keine hundertprozentige Gewissheit; ausreichend ist vielmehr, dass ihm kein vernünftiger Zweifel mehr bleibt. Sofern solche Zweifel verbleiben, gilt der Satz „in dubio pro reo": Im Zweifel für den Angeklagten. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht keine volle Überzeugung davon erlangen konnte, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.
Nach Ihrer Schilderung beruhte das Ganze auf einem Versehen, das Sie aufgrund des nicht mehr genutzten Kontos auch nicht sofort bemerken konnten. Nachdem Sie es dann bemerkt haben, haben Sie sich ja sofort bei der Familienkasse gemeldet und die Rückzahlung angeboten. Die Steuerhinterziehung geschah also ohne Ihre Wissen und Willen, so dass es an dem subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, dem Vorsatz fehlen dürfte.
Sie sollten sich daher umgehend schriftlich an die Familienkasse wenden. Dabei sollten Sie deutlich machen, dass Sie das Abmelden schlicht vergessen haben, Ihnen die weiteren Zahlungen aufgrund des nicht mehr genutzten Kontos erst jetzt aufgefallen sind und Sie den Betrag natürlich umgehend zurückzahlen werden. Möglicherweise sieht die Behörde dann von einer Anzeige ab. Aber selbst wenn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden würde, müsste dies wohl gemäß § 170 Abs.2 StPO
eingestellt werden, weil mangels nachweisbaren Vorsatzes kein ausreichender Anlass zur klageerhebung vorliegt. Denkbar wäre auch eine Einstellung nach § 153 StPO
. Das wäre eine Einstellung wegen Geringfügigkeit und weil es keinerlei Verfolgungsinteresse des Staates gibt. Spätestens wenn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden sollte, sollten Sie aber unbedingt einen Anwalt beauftragen, damit dieser Akteneinsicht nehmen und die notwendigen Schritte zu Ihrer Verteidigung vornehmen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.10.2011
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09:43
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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