Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 26 FBG – Umbettung - gilt z. B.
"(1) Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden."
So ist es zum Beispiel in Hessen, aber auch in anderen Bundesländern. Das gilt entsprechend auch für den Grabstein.
Sie können also bei der zuständigen Friedhofsverwaltung anfragen, wieso es dazu gekommen ist. Mit entsprechenden Kosten können Sie in der Regel nur dann belastet werden, wenn nicht ein anderer erstattungspflichtig war, wie etwa Ihrer Mutter oder andere Verwandte, insbesondere die Erben.
Man wird auch gegebenenfalls zu prüfen haben, ob Forderungen gegen Sie nicht verjährt sind. Jedenfalls kann das für die Vergangenheit durchaus der Fall sein, für die Gegenwart und Zukunft sieht es anders aus, wobei es eben dann darauf ankommen wird, wann überhaupt die Grabstelle geräumt wurde. Momentan besteht diese ja leider nicht mehr.
Möglich wäre es auch, bei Freunden, Bekannten und insbesondere Verwandten nachzufragen. Dann besteht jedenfalls nicht unbedingt das Kostenrisiko.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
20. Juli 2017
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18:28
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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