Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Soweit Sie das Nettoeinkommen Ihres geschiedenen Ehemanns mit monatlich 2.800 € beziffern, kann dieser Wert nur als erster Anhaltspunkt angesehen werden. Gegebenenfalls sind hiervon noch Abzüge vorzunehmen, wie beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, zusätzliche Altersversorgung, Krankenzusatzversicherung, um einige Beispiele zu nennen. Im übrigen ergibt sich aus der Einkommensangabe nicht, ob die Einkünfte der letzten zwölf Monate zu Grunde gelegt worden ist sind, um daraus das Monatseinkommen zu ermitteln.
Bei der Unterhaltsberechnung gehe ich, entsprechend ihren Angaben, also von 2.800 € pro Monat aus.
2.
Unter diesen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Ihrer Tochter ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche:
Der Trennungsunterhalt beläuft sich auf 1.031 € und der monatlich zu zahlende Unterhalt für Ihre Tochter auf 397 €.
Dabei bin ich davon ausgegangen, dass Sie das Kindergeld beziehen.
3.
Wie der Kindesvater auf einem Betrag von 178 € Kindesunterhalt gekommen ist, lässt sich anhand der hier vorliegenden Zahlen nicht nachvollziehen.
Wenn Ihre Tochter volljährig wird, also das 18. Lebensjahr vollendet, ändert sich die Unterhaltsrechtslage bezüglich der Tochter grundlegend.
In diesem Fall sind die Einkünfte beider Elternteile für den Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter heranzuziehen. D.h., man muss ermitteln, welche Einkünfte der Vater pro Monat erzielt und welche Einkünfte Sie monatlich haben. Die jeweiligen Einkünfte werden sodann zueinander in ein Verhältnis gesetzt mit dem Ergebnis, dass derjenige Elternteil, der die höheren Einkünfte hat, auch höheren Barunterhalt zahlen muss. Auch Sie wären Ihrer Tochter gegenüber, wenn diese volljährig ist, barunterhaltspflichtig.
Berechnen kann man die Unterhaltsansprüche der Tochter indes nur, wenn konkrete Zahlen vor liegt.
4.
Unterhaltsansprüche sind Beträge, die sich über Jahre hinweg zu nicht unerheblichen Summen aufaddieren. D.h., es handelt sich im Ergebnis nicht nur um geringe Beträge, so dass eine sorgfältige Unterhaltsberechnung dringend empfohlen werden kann.
Eine Unterhaltsberechnung, die nur auf ungefähren Zahlen beruht und eventuell vorzunehmende Abzüge unberücksichtigt lässt, wird im Ergebnis fehlerhaft sei.
Man sollte also von einem Rechtsanwalt eine ganz konkrete Unterhaltsberechnung durchführen lassen, die sämtliche entscheidungserheblichen Faktoren berücksichtigt.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen diesbezüglich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt