Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch erheben, könnte ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden, der dann nach Ablauf der wiederum 14-tägigen Einspruchsfrist rechtskräftig werden kann und damit einer Verurteilung gleich kommt.
Da Sie nach Ihren Angaben nichts bestellt haben, sollte Sie also - um dieses zu vermeiden - Widerspruch rechtzeitig erheben. Die Gegenseite müsste dann den angeblichen Anspruch begründen, was aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht möglich sein wird.
Die falsche Bezeichnung des Vornamens ist unschädlich.
Liegen Sie aslo Widerspruch ein, setzen sich mit den Kollegen in Verbindung und bitten Sie um Hergabe aussagekräftiger Unterlagen. Hier wurde ggfs. unbefugt von Dritter Seite Ihr Name verwendet, was dann schnell geklärt werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle