Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Entspricht die Widerrufs- Information der aktuellen Rechtsprechung?"
Die mitgeteilte Widerrufsklausel entspricht der Fassung die durch das am 30.07.2010 in Kraft getretene "Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts" notwendig wurde.
Frage 2:
"Oder kommen wir aus diesem Vertrag heraus, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen?
Geben Sie uns eine Empfehlung, ob wir diesen Fall weiterverfolgen sollen oder nicht."
Das hängt letztlich davon ab, ob Ihnen alle Pflichtangaben nach § 492 II BGB
vorgelegen haben und die Bank dies ausreichend zu Nachweiszwecken dokumentiert hat.
Sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Widerruf auch jetzt grundsätzlich noch möglich.
Liegen die Informationen dagegen nachweisbar vor, wäre der Widerruf verspätet. In diesem Fall wäre eine Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Auflösung zu zahlen.
Was nun letztlich der Fall ist, kann nur eine komplette Vertragsprüfung ergeben. Sollten Sie also nach Durchsicht Ihres Vertrags berechtigte Zweifel daran haben, dass Ihnen die für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247
§§ 6 bis 13
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz finden Sie unter: http://bit.ly/XGf2cG ) vorliegen und demnach die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hätte, so sollten sie eine auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit der konkreten Vertragsprüfung betrauen.
Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass eine solche Prüfung einen Verstoß gegen § 492 II BGB
zutage fördert. Dies gilt umso mehr als die Gesetzesänderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2010 noch recht frisch und fehleranfällig gewesen ist.
Erst diese konkrete Vertragsprüfung kann zu einer konkreten Empfehlung in die eine oder andere Richtung führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Nachfrage an RA Fork,
Sehr geehrter Herr Fork,
Sie schreiben es ist davon abhängig ob alle Pflichtangaben nach § 492 II BGB
vorgelegen haben und die Bank dies ausreichend zu Nachweiszwecken dokumentiert hat!
Ob sie das hat kann ich nicht sagen?!
Aber,
die vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 sind nicht alle im Vertrag enthalten.
Artikel 247 § 7 Weitere Angaben im Vertrag
Zum Beispiel fehlt, Artikel 247 § 7 der Punkt 3 im Vertrag!!!
….. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt.
Im Vertrag unter Punkt „Außerordentliche Kündigung" steht:
… hat der Darlehensnehmer der …… denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung)
Ist auf Grund der fehlenden Berechnungsmethode im Vertrag, die Widerrufsfrist noch gar nicht angelaufen?
MfG KPM
Nachfrage 1:
"Ist auf Grund der fehlenden Berechnungsmethode im Vertrag, die Widerrufsfrist noch gar nicht angelaufen?"
Das kann man erst verbindlich sagen, wenn man den kompletten Vertrag in seiner Gesamtheit geprüft hat. Es bringt dabei nichts, einzelne Klauseln aus dem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Gesamtvertrags heranzuziehen.
Wenn Sie hier Unvollständigkeit nach Art. 247 Nr. 3 EGBGB
rügen, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Angabe für den konkreten Vertrag überhaupt bedeutsam ist. Das wäre hier z.B. schon mal dann nicht der Fall, wenn der Vertrag überkaupt keine vorzeitige Rückzahlung des Darlehns vorsieht.