Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten auf jeden Fall zunächst Akteneinsicht beantragen, um sodann schriftlich Stellung nehmen zu können.
In diesem Verfahren könnten Sie dann erneut mit Beweisanträgen die Tat nachweisen, wobei auch die Staatsanwalt Ihnen eindeutig beweisen muss, dass die damalige Behauptung der Misshandlung nicht stimmt.
Vorherige Akteneinsicht ist daher dringend zu empfehlen, ohne dass Ihnen dann Rechtsnachteile entstehen.
Die Frist zur Stellugnahme wird dann automatisch verlängert.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt