Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass Sie in einem Reisebüro für den Zeitraum 15.09. bis 29.09.2012 eine Pauschalreise gebucht haben, wobei Sie zwischenzeitlich bei Durchsicht der Reiseunterlagen festgestellt haben, dass die Reise fälschlicherweise bereits im August (vor zwei Tagen) hätte angetreten werden sollen.
Soweit Sie mitteilen, die Reise gebucht zu haben, ist rechtlich zunächst zwischen dem Verhältnis zum Reisebüro einerseits und dem Verhältnis zum Reiseveranstalter andererseits zu unterscheiden. Insoweit haben Sie mit dem Reisebüro (Reisevermittler) einen Geschäftsbesorgungsvertrag (auf Vermittlung der Reise) und mit dem Reiseveranstalter den eigentlichen Reisevertrag abgeschlossen.
Das Reisebüro haftet hierbei nur für Pflichtverletzungen aus seiner eigenen Vermittlertätigkeit, wobei als Pflichtverletzungen regelmäßig auch Buchungsfehler in Betracht kommen können (Führich, Reiserecht Rn 249; AG Karlsruhe, VuR 1994, 53; AG Menden, NJW-RR 2006, 1288
).
Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich entnehmen, dass das Reisebüro vermutlich die Reise nicht wie von Ihnen gewünscht im September, sondern vielmehr zur falschen Zeit (im August) gebucht hat. Dem dürfte grundsätzlich auch nicht entgegenstehen, dass Sie nichts unterschrieben haben, da sowohl die Buchungserklärung als auch der Geschäftsbesorgungsvertrag grundsätzlich formfrei – somit auch mündlich (telefonisch) –abgeschlossen werden können (Führich, Reiserecht Rn 28, 246).
Soweit Ihnen aus dieser Pflichtverletzung (falsche Buchung) ein Schaden entstehen sollte, könnten Sie diesen gegenüber dem Reisebüro geltend machen. Als Schäden kommen insoweit beispielsweise Kosten einer Ersatzreise, Stornokosten, fehlgeschlagene Aufwendungen etc. in Betracht (Führich, Reiserecht Rn 248).
Unter Umständen käme auch eine Haftung des Reiseveranstalters in Betracht, da diesem Pflichtverletzungen des Reisebüros gemäß § 278 BGB
zugerechnet werden, soweit der Kunde seine Auswahlentscheidung für einen bestimmten Reiseveranstalter getroffen hat. So kommt eine Haftung des Reiseveranstalters für Buchungsfehler des Reisebüros dann in Betracht, wenn das Reisebüro vom Veranstalter mit der Vermittlung von Vertragsabschlüssen ständig betraut ist (so LG Hamburg, RRa 2002, 175).
Ob dies vorliegend der Fall war, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht entnehmen. Insoweit wäre in Ihrem Fall auch eine Prüfung sämtlicher Reiseunterlagen notwendig, um Ihnen ein zweckmäßiges Vorgehen aufzeigen zu können.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu betrauen. Dies empfehle ich Ihnen auch deshalb, da Sie unter Umständen den Reiseveranstalter auf Erfüllung der Reise (Durchführung im September) in Anspruch nehmen könnten.
Hiermit biete ich Ihnen gerne an, für Sie zunächst außergerichtlich tätig zu werden, wobei ich die hier im Portal entstandenen Kosten auf meine außergerichtliche Tätigkeit selbstverständlich in vollem Umfang anrechnen würde.
Gerne können Sie mich kontaktieren, wobei Sie die hier im Portal hinterlegten Daten für eine Kontaktaufnahme verwenden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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