Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal steht die Vereinbarung als Rechtsgrund im Raum. Dies gilt es zunächst zu beseitigen, bevor Sie Ansprüche gegen Ihre Ex-Frau geltend machen können.
Ihre Einschätzung hinsichtlich der Auskunftspflicht ist richtig. Es bestand ein Auskunftsanspruch. Sie waren nicht darauf angewiesen sich auf das zu verlassen, was Sie selbst wussten.
So wie Sie den Sachverhalt darstellen, kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung.
Darüber hinaus könnte man durchaus auch darüber nachdenken, ob das Verhalten Ihrer Ex-Frau nicht auch einen strafrechtlich relevanten Betrug darstellt. Eine Täuschung (über ihr Vermögen) zur der Erregung eines Irrtums bei Ihnen zum Zwecke eine Vermögensverfügung (in Form der Vereinbarung) liegt ja wohl vor.
In diesem Fall könnte man durchaus auch argumentieren, dass die Vereinbarung gem. § 134 BGB
i.V.m. § 263 StGB
nichtig ist.
Die Erfolgsaussichten vor Gericht hängen jedoch auch noch mit Beweisfragen zusammen. Hier müsste ggf. noch geprüft werden, ob Sie die Umstände, die für Sie günstig sind auch beweisen können.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
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Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97
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Diese Antwort ist vom 04.02.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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