Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ihre Rechte bezüglich des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts richten sich nach dem Gewährleistungsrecht.
1. Kupplung
Nach Ihren Angaben hat der Verkäufer lediglich Rücknahme und Garantie ausgeschlossen. Das bedeutet, dass er die normale Gewährleistung für das Kfz sehr wohl übernommen hat.
Entsprechend hätten Sie hinsichtlich der Kupplung theoretisch zunächst einen Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1
, 439 BGB
gegen den Verkäufer geltend machen können.
Jedoch haben Sie die Reparatur selbst beauftragt, ohne zuvor den Verkäufer zur Nachbesserung aufzufordern, so dass Ihnen hieraus nunmehr leider keine Ersatzansprüche zustehen. Dem Verkäufer muss zwingend ein Recht zur Nachbesserung eingeräumt werden, bevor Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da Sie dies nicht taten, bleiben die Reparaturkosten leider an Ihnen hängen.
Hat der Verkäufer korrekt auch die Gewährleistung ausgeschlossen, was bei Privatverkäufen möglich ist, gilt grundsätzlich das Gleiche. Er haftet für Mängel, die er verschweigt, nur dann, wenn er dies arglistig getan hat, § 444 BGB
. Der Verkäufer muss also beim Verkauf gewußt haben, dass die Kupplung defekt ist. Für das Vorliegen der Arglist tragen Sie als Käufer die Beweislast. Selbst wenn Ihnen dieser Beweis gelänge, hätten Sie dann jedoch wiederum den Verkäufer zunächst zur Nachbesserung auffordern müssen.
Hinsichtlich der Kupplung und der Reparaturkosten haben Sie also nach Vorgenanntem keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Worauf Sie sich im Wege einer Verständigung einigen können, ist natürlich eine andere Frage.
2. Schadstoffklasse
Hinsichtlich der Schadstoffklasse sieht die Sachlage anders aus. Sie haben sogar explizit mündlich und schriftlich nachgefragt, ob das Fahrzeug tatsächlich Euro4 erfüllt, was Ihnen bestätigt wurde. Sofern Sie hier eMails oder ähnliches haben, aus denen diese Bestätigung hervorgeht, sollten Sie diese unbedingt zu Beweiszwecken sichern. Gleiches gilt für die Angebotsseite bei eBay.
In dem Angebot und der Bestätigung ist eine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Diese Beschaffenheit hat das Fahrzeug aber nicht und auch nie gehabt. Der Verkäufer hätte somit zum einen bereits im Angebot nicht die Schadstoffklasse aufführen dürfen, wenn er sich unsicher war. Weiterhin hätte er aber erst recht bei der Nachfrage Ihrerseits in entsprechende Unterlagen (eigene Steuerbescheide usw.) schauen müssen, aus denen sich dieser Umstand ergibt.
Da er dies nicht getan hat, können Sie entsprechend nunmehr Mängelrechte geltend machen. Eine Nachbesserung scheidet nach Ihren Angaben aus, da lediglich eine Aufrüstung auf Euro3 möglich ist. Sie können daher vom Vertrag zurücktreten oder aber den Kaufpreis nach der Vorschrift des § 441 Abs. 3 BGB
mindern. Dabei ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der Wert der Sache im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hätte. Ist der Wert eines Golf III Europe mit Euro2 also etwa 800,00 €, können Sie die Differenz zum tatsächlich bezahlten Preis herausverlangen.
Daneben können Sie auch Schadensersatz verlangen, denn der Verkäufer hat seine Pflicht zur Aufklärung verletzt und dies auch zu vertreten. Erst recht, wenn er sich mit Schadstoffklassen nicht auskennt, muss er sich bei Nachfragen umso mehr um korrekte Auskunft bemühen. Beim Schadensersatz ist der Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB
. Konkret bedeutet dies: Hätte das Kfz Euro4 erfüllt, hätten Sie 134,00 € weniger Steuer bezahlen müssen. Dies ist der konkrete Schaden für dieses Jahr, den Sie in jedem Fall ersetzt verlangen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Dritten Advent!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 11.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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