Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie von Ihnen bereits gesehen, sind Sie im Insolvenzverfahren (und auch bei dessen Beantragung) zur Erteilung von Auskünften, zu Offenlegung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse sowie zur Mitwirkung verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflichten kann, nach entsprechender Beantragung durch einen Insolvenzgläubiger, nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Klassiker hierfür sind z.B. Falschangaben im Insolvenzantrag zu Bestehen und Umfang von Unterhaltspflichten o.ä. Es ist damit nicht relevant, dass die Verletzung von Auskunftspflichten zu einer Beeinträchtigung der Quote für die Insolvenzgläubiger geführt haben muss.
Demzufolge ist der von Ihnen beschriebene Fehler durchaus von Relevanz. Ich rege daher an, diesen Fehler zeitnah zu heilen. Hierzu empfehle ich Ihnen, das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter zu suchen und, ggf. parallel, gegenüber dem Insolvenzgericht und zur Ablage in der Insolvenzakte den Fehler zu berichtigen.
Hinsichtlich der sich am September 2022 ändernden Kosten sehe ich dagegen keine in Bezug auf eine Restschuldbefreiung relevante Falschangabe. Denn die Angaben in Ihrem Antrag waren diesbezüglich korrekt. Nachdem Sie, s.o., aber auch im Insolvenzverfahren zur Mitteilung von Änderungen in persönlichen und wirtschaftlichen Dingen verpflichtet sind, sollten Sie zu gegebener Zeit den Insolvenzverwalter über die gestiegenen Nebenkosten informieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Insolvenzverwalter weiß seit ca. 6 Wochen schon bescheid und das Gericht ebenso.
In einem Brief an das Gericht ( der Schreiben war nicht wegen der falschen Angabe) hat der Insolvenzverwalter in einem Nebensatz nur erwähnt, dass ich hier wohl etwas falsch gesagt hatte. Aber nichts weiter bzw. keine weiteren Anträge hierzu gestellt.
Ich frage mich nun, wie ich damit umgehen soll. Selbstverständlich mache ich mir deswegen Gedanken. Kann man dies rechtssicher aus der Welt Schaffen? Oder direkt eine Entscheidung treffen lassen ( meinetwegen auf meinen Antrag hin) ob das die Restschuldbefreiung gefährdet oder nicht?
Hallo
und vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wenn Sie die fehlerhafte Angabe gegebüber Insolvenzverwalter und Gericht richtig gestellt haben, ist alles geschehen, was möglich ist. Eine Vorabentscheidung des Gerichts ist vom Gesetz weder vorgesehen, noch möglich, da § 290 Abs. 1 InsO auf einen Antrag eines InsolvenzGLÄUBIGERS abstellt. Aus demselben Grund ist die Falschangabe für den Insolvenzverwalter uninteressant, so dass dem Umstand, dass er keine Anträge gestellt hat, keine Relevanz beizumessen ist.
Aufgrund Ihrer Richtigstellung sehe ich aber ein "rechtssicheres Aus-der-Welt-Schaffen" als gegeben an: Denn § 290 Abs. 1 Nrn. 5, 6 InsO setzt jeweils mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Aufgrund Ihrer Richtigstellung sollte aber offenkundig sein, dass Ihnen der Fehler nur "einfach" fahrlässig unterlaufen ist. Damit sollte eine Beantragung der Versagung nicht mehr möglich sein.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt