Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal ist fraglich, ob der Verkäufer hier wirklich als Privatmann gilt. Allein anhand der Bewertungen Ihres "Gegners" konnte festgestellt werden, dass dieser in diesem Jahr bereits mehr als 35 Transaktionen bei eBay durchgeführt hat, so dass fraglich ist, ob der Gewährleistungsausschluss hier wirksam ist.
GGfs. müsste die Frage der Privateigenschaft durch das zuständige Finanzamt überprüft werden, um dann die Frage der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschluss weiter nachgehen zu können.
Daneben sollten Sie den Verkaufer aber auch mitteilen, dass die 20w als zugesicherte Eigenschaft eindeutig im Angebot mitgeteilt worden ist. Dieses kann als Garantie angesehen werden, da die Rechtsprechung in der Zusicherung einer Eigenschaft eine Garantieerklärung sieht (OLG Koblenz NJW 2004, 1670
).
Gewährleistungsansprüche werden Ihnen daher dem Grunde nach zustehen und Sie können auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Ob allerdings ein Betrag von 1.000,00 EUR gerechtfertigt ist, wird ggfs. ein Sachverständiger feststellen müssen, da Ihrer Schilderung nicht zu erkennen ist, inwieweit das Gerät mit 10w "weniger einsetzbar" ist. Dieses ist auch wohl mehr eine technische Frage.
Zur Durchführung der Minderung sollten Sie den Verkäufer unter Fristsetzung von 14 Tagen zunächst dazu auffordern, Ihnen da angebotene Gerät mit 20w zu liefern. Macht er dieses nicht, sollten Sie den Minderungsbetrag fordern, der sich nach folgerder Formel errechnet:
geminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis : durch Wert ohne Mangel.
Der Faktor Wert mit Mangel ist hier das oben geschilderte Problem, das Ihnen wohl nur ein Sachverständiger lösen kann. So wie Sie die Berechnung erläutert haben (und durch die geringere w-Zahl auch der Einsatz des Gerätes nicht zum bezweckten Erfolg führt) ist Ihrer Berechnung dem Grunde nach nichts entgegen zu halten.
Sollte der Verkäufer sich weiter trotzig zeigen und nachdem Sie ihn in Verzug gesetzt haben, sollten Sie daher einen RA vor Ort beauftragen, da dann dessen Kosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges erstattungsfähig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 30.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo und Danke für die Antwort.
Noch ein kleiner Zusatz: Ich verstehe den Unterschied zwischen "Wert ohne Mangel" und "Vereinbarter Kaufpreis" nicht. Da es sich um eine Auktion handelt war der Kaufpreis für mich gleichzeitig der Wert ohne Mangel, den ich bereit war zu bieten. Dies heißt nach der Formel, dass der geminderte Kaufpreis der Wert mit Mangel ist (die 2 anderen kürzen sich). Ist dies korrekt oder habe ich einen Denkfehler?
Und wer kann als Sachverständiger dienen? Kann man hierzu den Hersteller zitieren, der Preisunterschiede darlegt oder reicht auch eine Firma, die mit solchen Gebrauchtgeräten handelt?
Danke,
N. Pusch
Im Grunde haben Sie keinen Denkfehler, da der von Ihnen gezahlte Kaufpreis wohl (bei eBay gibt es ja immer wieder das Phänomen, dass Käufer sich über den Marktpreis bieten) den Wert darstellt. Das muss aber nicht zwingend sein (so zB. beim Autokauf).
Als Sachverständigen können Sie die Firma nehmen, ich empfehle jedoch, über die örtliche IHK sich einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen benennen zu lassen (Kosten vorher erfragen).