Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB
kann ich in Ihrem Fall nicht erkennen, denn der unwahre Inhalt berührt die Echtheit der Urkunde nicht. In Bezug auf § 267 StGB
würde es sich - wie Sie selbst schon richtig erkannt haben - lediglich um eine straflose Lüge handeln.
Bei dem von Ihnen angesprochenen Abgrenzungsfall handelt es sich um die Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB
. Vorliegend dürfte jedoch auch dieser Tatbestand durch das Schreiben des Vollstreckungsbeamten nicht erfüllt sein. Gegenstand einer Falschbeurkundung im Amt kann nur eine öffentliche Urkunde sein. Das Schreiben an den Anwalt des Dritten erfüllt meines Erachtens nicht das Merkmal einer öffentlichen Urkunde, sondern stellt vielmehr ein Informationsschreiben über den Stand der Erkenntnisse dar. Das Schreiben ist somit als "normale" Urkunde zu betrachten. Eine öffentliche Urkunde beweist dagegen den in ihr beurkundeten Vorgang. Dies ist bei dem erwähnten Schreiben nicht der Fall.
Ich muss Ihnen daher leider insofern zustimmen, dass Sie mit der Einstellung des Verfahrens rechnen müssen. Argumente für eine entsprechende Beschwerde sind nicht ersichtlich, da, wie bereits festgestellt, der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nicht erfüllt sein dürfte.
Ich bedaure, keine positive Einschätzung in der Sache abgeben zu können.
§ 348 StGB
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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