Falschbetankung eines Mietwagens -skandalöse Abrechnungsmethode durch Sixt
| 27.12.2018 17:49
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Falschbetankung
Sachverhalt:
Mein Enkel hatte am 31.8.18 von der Autovermietung Sixt einen Transporter gemietet mit Vollkaskoversicherung. Bevor er ihn am selben Abend zurückgeben wollte, hat er ihn an einer zum Sixt-Gelände gehörenden Tankstelle in Düsseldorf wieder vollgetankt. Dabei hat er versehentlich Benzin statt Diesel getankt. Er bemerkte den Fehler noch an der Tankstelle. Der Wagen wurde daher nicht gestartet. Mein Enkel informierte sofort telefonisch das Mietwagenunternehmen. Dies entschied, dass der Wagen abgeschleppt werde. Nachdem der Abschleppwagen eingetroffen war, durfte mein Enkel den Schadensort verlassen. Den angeblichen Abschleppvorgang hat er nicht mehr beobachtet.
Die erste Rechnung über 443,64 € wurde bereits am Tag danach, dem 1. 9.18. ausgestellt. Sie enthielt neben dem Mietpreis u. a. auch völlig überhöhte Kosten für die Neubetankung. Damit ist ab zumindest erwiesen, dass der Schaden bereits behoben war. Wer das Abpumpen des falschen Treibstoffes veranlasst hat und vom wem dies durchgeführt wurde, ist meinem Enkel nicht bekannt. Jedenfalls dürfte es zu diesem Zweck keine Abschleppung stattgefunden haben, denn aus der ADAC-Rechnung vom 19.11.18 über 123,31 €, die Sixt meinem Enkel zur Bezahlung an Sixt übersandt hat, sind "Schadensort", "Aufladeort" und "Abladeort" jeweils mit "Völklinger Str. 24" angeben. Ansonsten enthält die Rechnung keinerlei Angaben über erbrachte Leistungen. Auf Nachfrage zu dieser Ungereimtheit teilt Sixt nun mit, dass der ADAC "zunächst zur Pannenhilfe gerufen wurde, da diese nicht erfolgreich gewesen ist, wurde das Fahrzeug verbracht. Dennoch sind die entsprechenden Kosten angefallen und vom ADAC in Rechnung gestellt."
Mein Enkel bestreitet, dass vor dem Abschleppwagen bereits eine Pannenhilfe am Schadensort war. Aber unabhängig hiervon, dürft die genannte Werkstatt den Schaden behoben haben, denn sonst könnten in der Sixt-Rechnung vom nächsten Tage nicht die Kosten der neuen Tankung in Rechnung gestellt sein. So weit so gut. Aber jetzt folgt der Anlass meiner Frage, nämlich zur Abrechnung auf Basis eines Sachverständigen Gutachtens: Statt meinem Enkel die Werkstattkosten vom 31.8. oder 1.9.18 in Rechnung zu stellen, gibt das Schadencenter von Sixt ein Sachverständigen-Gutachten über die Schadenshöhe in Auftrag. Das Ergebnis: Reparaturkosten: 750,33 €, Sachverständigenkosten 74,90 € und Auslagenpauschale: 30,00 €, Zusammen 855,23 €.
Hiergegen hat sich mein Enkel heftig zur Wehr gesetzt. Sixt rechtfertig aber seine Abrechnung auf Basis des Gutachtens im Schreiben vom 20.12.18 mit folgender Begründung: Maßgebend für sie sei nicht die Rechnung über die Schadensbehebung, sondern das Sachverständigengutachten. Die Kosten dieser "Reparaturkalkulation" nach dem System AUDATEX könne sie Verlangen und verwies auf zwei Entscheidungen des BGH, NJW 89,S. 3009
+ NJW 2010, S. 606
). "Ob dann tatsächlich eine Reparatur stattfindet oder nicht, obliegt allein dem Fahrzeughalter." Dies wäre nachvollziehbar, wenn nicht tatsächlich eine Reparatur stattgefunden hätte.
Sixt führt dann aber weiter aus, "dass der Geschädigte auch bei einer Reparatur...die Reparaturrechnung nicht offen legen muss. Die Vorlage einer Reparaturrechnung kann daher nicht verlangt werden und widerspricht geltendem Recht." Dies erscheint mir unsinnig. Ich bin daher der Auffassung, dass die Auftragserteilung eines Gutachtens über die Schadenshöhe, nachdem Sixt den Schaden längst beheben lassen hat und offenbar hierüber auch eine Rechnung vorliegt, diese für die Abrechnung zugrunde legen muss. Was Sixt mit dem Gutachten praktiziert, erscheint mir als eine unzulässige Bereicherung bei Schadensregulierungen und eine grober Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Um das Prozessrisiko besser abzuschätzen, bitte ich um Ihre Beurteilung.