Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Frage möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre hier gemachten Angaben keinen vollumfänglichen Aufschluss über das gesamte Verkaufsgespräch zu geben scheinen und Ihnen daher lediglich Grundsätzliches aufgezeigt werden kann, was Ihnen vermutlich jedoch weiterhelfen wird.
Ein Rückgaberecht steht Ihnen als Käufer jedenfalls nicht ohne Weiteres zu, da der Grundsatz des „pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) gilt. Sie haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB
geschlossen. Fraglich ist vorliegend jedoch, ob möglicherweise ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB
vorliegt, der Ihnen Ihre Gewährleistungsrechte aus §§ 437 ff. BGB
eröffnet. Um einen Sachmangel bejahen zu können, ist entscheidend, was genau vertraglich (schriftlich und/oder auch mündlich) vereinbart wurde. Sollte beim Verkaufsgespräch vor Ort eine bestimmte Polsterung vereinbart worden sein, beispielsweise diejenige, die Sie auch getestet hatten (Federkernpolsterung), so ist genau diese Polsterung auch Vertragsgegenstand geworden und es läge ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
vor. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass im schriftlichen Kaufvertrag die Art der Polsterung unerwähnt geblieben ist. Inwieweit nun im Verkaufsgespräch eine Federkernpolsterung auch tatsächlich vereinbart wurde, kann anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilt werden, denn dabei kann es auf die Gesamtumstände ankommen und darauf, wie ein objektiver Dritter Ihre Frage „Ist es eine Federkernpolsterung?" verstehen durfte, d.h. ob Sie damit zum Ausdruck bringen wollten, dass Sie die Garnitur eben nur mit Federkernpolsterung haben kaufen wollen. Soweit Ihr Ehemann bezeugen kann, dass tatsächlich eine Federkernpolsterung vereinbart wurde, so könnte er in einem Gerichtsprozess als Beweismittel dienen.
Sollte es sich hierbei um einen Sachmangel (siehe meine obigen Auführungen oben) handeln, so hat der Verkäufer ein Recht zur Nachbesserung, §§ 437 Nr. 1
, 439 Abs. 1 BGB
. Erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gilt eine Nachbesserung gem. § 440 Satz 2 BGB
grundsätzlich als fehlgeschlagen, so dass Sie erst ab diesem Zeitpunkt beispielsweise vom Kaufvertrag gem. §§ 437 Nr. 2
, 323 BGB
zurücktreten können.
Was grundsätzlich und im Allgemeinen den unterschiedlichen Härtegrad bei gleicher Polsterung, jedoch unterschiedlichem Bezug anbelangt, so liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
dann vor, wenn ein bestimmter Härtegrad vereinbart, aber nicht geleistet wurde. Soweit aber kein bestimmter Härtegrad vereinbart wurde, ist die Garnitur im Hinblick auf den Härtegrad der Polsterung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB
), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
).
Abseits meiner obigen Ausführungen wäre grundsätzlich auch eine Anfechtung des Vertrages aufgrund Irrtums bei Abgabe Ihrer Willenserklärung denkbar, § 119 BGB
. Wichtig dabei ist die Einhaltung der Anfechtungsfrist für die Erklärung der Anfechtung gegenüber Ihrem Verkäufer. Insoweit spricht § 121 Abs. 1 BGB
von einer Anfechtungserklärung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Ich würde Ihnen grundsätzlich empfehlen, dies sofort zu tun. Ob Ihnen aber tatsächlich ein Anfechtungsgrund zusteht, lässt sich in diesem Rahmen nicht abschließend klären. Bitte beachten Sie allerdings auch die teilweise erheblichen Nachteile einer berechtigten Anfechtung. So ist der Anfechtende nämlich grundsätzlich zum Schadensersatz gem. § 122 Abs. 1 BGB
verpflichtet, soweit dem Verkäufer ein dementsprechender Schaden entstanden ist.
Abschließend empfehle ich Ihnen für den Fall, dass im morgigen Gespräch mit dem Verkäufer keine zufriedenstellende Lösung gefunden beziehungsweise keine sonstige Einigung erzielt werden kann, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Gerne stehe ich Ihnen hierfür unter meinen auf dieser Plattform ersichtlichen Kanzleidaten zur Verfügung.
Ich hoffe, zu Ihrer Frage verständlich Stellung genommen und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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