Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt:
Der Käufer ist zur vollständigen Kaufpreiszahlung und zur Abholung verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB
).
Setzen Sie dem Käufer schriftlich eine Frist zur Zahlung und Abholung von einer Woche.
Danach befindet er sich in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB
) und hat die Ihnen entstehenden Kosten als Verzugsschaden zu tragen (§ 280 Abs. 1
, 2, § 286 BGB
).
Sie können nach Fristablauf aber auch vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB
) und an einen zuverlässigen Käufer verkaufen und übereignen.
Wegen der Nichtabholung befindet sich der Käufer auch im Annahmeverzug. In § 304 BGB
ist der Ersatz von objektiv erforderlichen Mehraufwendungen (Kosten der Aufbewahrung) geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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