Guten Tag,
ich gehe davon aus, dass der Rücktransport des Motorrades durch den ADAC auf einer besonderen Vereinbarung, etwa der Mitgliedschaft oder einem Inlandsschutzbrief basiert. Insoweit kommt es zunächst vorrangig darauf an, welche Regelungen dort im Vertrag getroffen sind. Ich wäre Ihnen dankbar, um dies beurteilen zu können, wenn Sie mir die Regelungen noch einmal, gerne auch per e-mail oder Telefax übersenden könnten. Diese Regelungen sind vorrangig.
Nur wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Vertrag diesbezüglich keine Regelungen vorsieht, findet die gesetzliche Regelung Anwendung.
Ich habe allerdings Zweifel, ob der Verweis des ADAC hinsichtlich des Speditionsrechtes zutreffend ist. Nach § 453
des Handelsgesetzbuches (HGB)finden die Regelungen des Speditionsgeschäftes nur dann Anwendung, wenn die Versendung zum Betrieb eine gewerblichen Unternehmens gehört. Dies ist nur dann der Fall, wenn tatsächlich das Speditionsgeschäft den wesentlichen Bestandteil des Geschäfts ausmacht. Dies ist gerade nicht der Fall, da die Rückführung von beschädigten Fahrzeugen nur einen unwesentlichen Teil des ADAC-Betriebes ausmachen dürfte. Die gesetzliche Regelung sähe eine Haftungsbeschränkung zum einen hinsichtlich des Höchstbetrages vor, zum anderen wäre nach der gesetzlichen Beschränkung tatsächlich eine Entschädigung für Nutzungsausfall bzw. Mietwagen ausgeschlossen. Wie dargelegt, gelten aber im vorliegenden Fall nicht die Sonderregelung für Speditionsverträge, sondern das allgemeine Zivilrecht.
Dies bedeutet zum einen, dass tatsächlich der vollständige Schaden am Motorrad zu ersetzen ist. Hier können Sie auch nicht in Ihrem Recht beschränkt werden, selbst einen Sachverständigen zu wählen. Insoweit sind Sie nicht auf die Wahl des ADAC angewiesen. Ich würde Ihnen allerdings empfehlen, zunächst das Gutachten des ADAC-Sachverständigen abzuwarten, damit ein ggfls. von Ihnen zu beauftragender Sachverständiger sich auch mit den dort streitigen Positionen auch hinsichtlich der Vorschäden auseinander setzen kann. Für den Fall, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollten Sie zuvor die Einschaltung des Sachverständigen mit der Rechtsschutzversicherung abklären, da diese eigentlich nur dann verpflichtet sind, die Kosten des Sachverständigen zu übernehmen, wenn der Sachverständige vom Gericht bestellt ist. Hier kann es sinnvoll sein, ein sog. selbständiges Beweisverfahren einzuleiten; in diesem Falle würde das Gericht auf Ihren Antrag hin selbst einen in der Regel auch von Ihnen zu benennenden Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen.
Für die Höhe des Nutzungsausfalles bzw. der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ist entscheidend, ob ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, also die Instandsetzung des Motorrades unwirtschaftlich ist. Sie erhalten für den Fall der Reparaturbedürftigkeit Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten für die vom Sachverständigen ebenfalls festzustellende Länge der Reparatur. Ansonsten würden Sie - was bei einer Sonderanfertigung durchaus ein längerer Zeitraum sein kann - die Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten für den Zeitraum erhalten, der durchschnittlich erforderlich ist, um ein vergleichbares Fahrzeug anzuschaffen.
Vorrangig sind aber, wie ich bereits dargelegt habe, die vertraglichen Vereinbarungen. Ich bitte Sie deshalb, mir diese noch einmal zukommen zu lassen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen bereits jetzt weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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