Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten.
Für die Bewerbungskosten und Reisekosten zur Vermittlung und Beratung gilt Folgendes:
Die hier einschlägige Vorschrift ist § 45 SGB III
.
§ 45 Abs. 1 SGB III
regelt die Erstattung der Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen, mithin die sogenannten Bewerbungskosten.
Der Erstattungsbetrag ist für die Tochter leider auf 260,00 EUR begrenzt.
§ 45 Abs. 2 SGB III
regelt die Erstattung der Reisekosten.
Dieses sind die Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen.
Dabei handelt es sich aber um eine sogenannte "kann" Vorschrift. Das bedeutet, dass in der Tat nicht alle beantragten Kosten übernommen werden müssen.
Die Kosten sind in dem Zeitpunkt anzusetzen, in welchem sie netstehen.
Bei der Reisekostenersstattung überprüft die Behörde, ob das JobCenter auch mit öffentllichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.
Ist dieses der Fall, kann die Behörde auch Gutscheine ausstellen. Dabei ist in Ihrem Fall nicht ganz einsichtig, warum einmal ein Teil erstattat worden ist und einmal nicht. Darin liegt sicher ein Widerspruch, der geklärt werden muss.
Dieses gilt insbesondere wegen der Begründung, dass die Kosten 4,20 EUR übersteigen müssen. Da es sich aber bei § 45 Abs. 2 SGB III
um eine "kann" Vorschrift handelt, könnten Verwaltungsanordnungen in der Sie betreffenden Stadt oder Gemeinde vorliegen, die hierzu eine Aussage treffen. Diese sollten überprüft werden.
Hinsichtlich der weiteren Fahrtkosten Ihrer Tochter zum Arbeitsplatz ergibt sich folgendes.
Ihre Tochter hat einen 400,00 EUR Job. In diesem Fall sind zunächst bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens 100,00 EUR anrechnungsfrei. Dazu kommen weitere 20% von 300 EUR ( 400-100 ) mithin 60,00 EUR, die anrechungsfrei sind. Von den 400,00 EUR können daher nur 160,00 EUR angerechnet werden.
Daneben können aber keine Fahrtkosten mehr geltend gemacht werden. Diese sind bereits in den 100,00 EUR ( auch wenn diese in dem Fall Ihrer Tochter höher sind ) enthalten. Erst wenn Ihre Tochter ein Einkommen über 400,00 EUR hat, können Fahrtkosten nach Vorlage der Nachweise angerechnet werden.
Der Regelbedarf Ihrer volljährigenTochter beträgt 345,00 EUR zuzüglich der Unterkunftskosten, deren Höhe nicht bekannt ist. Von dem sich dann ergebenden Betrag ist das Einkommen mit 160,00 EUR abzuziehen, der Unterhalt vom Vater ABER auch das Kindergeld, wenn dieses noch für ihre Tochter gezahlt wird.
Es kann also durchaus sein, dass Ihre Tochter tatsächlich keinen Anspruch mehr hat. Nutzen Sie diesbezüglich bitte die Nachfragefunktion.
Der Bezug von ALG II ist immer monatlich individuell. Ändern sich also Einkünfte, gleich welcher Art, muss eine neue Berechnung durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 03.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nachfrage, die leider sein muss (ich hab das Gesetz nicht gemacht und auch die Handlungsanweisungen :-)
ich gehe nun leider tiefer in die Materie.
Begrenzung der Erstattungskosten 206,-€ ist o.k.
(Jahreswert, beginnt mit erstmaligen einreichen und + 1jahr). Nicht Kalenderjahr. auch o.k.
Aber wenn die nachweisbaren Kosten (Belege) nur durch eine Pauschale erstattet weerden, dann müßten die anggefallenen Kosten doch so anzusetzen sein, wann diese angefallen sind???
Wenn irgendwann mit der höflichen Bearbeitung gerechnet wird und diese dann endlich erfolgt, dann ist das Zuflussprinzip gegeben.?
Also wäre im monat x dann zu rechnen Unterhalt + Einkommen aus Arbeit - Fahrtkosten f.d. Arbeit
- sonstige (vorweggenommene Kosten) für die Bewerbungen (man will ja schließlich wieder raus aus dem Sumpf!
abzüglich Freibetrag für das Arbeiten 100,-
abzüglich der anrechnungsfähigen Versicherungskosten, die man wirklich braucht
abzüglich einer RIESTER Rente, ob man die derzeit wirklich braucht ist fraglich, aber wird anerkannt.
Fahrtkosten zur Mitwirkung (Einladung) ich nenne es Befehl!
Wenn um 12.00h der Termin ist mit öffis aber nur um 08.47 Ank 09.11h, der nächste 11:40 Ank. 12.04h ist. Man braucht vom Endplatz ca. 12 min noch zu Fuss.
Zumutbar das Auto??
Wir wollen doch alle eigntlich flexibel sein und aus dem Teil raus sein.
Doch Befehle (gesetze,Dienstanweisungen, interne Verordnungen) bringen das ganze in eine Fragestellung.
Es ist doch egal und wenn schon protzig geschrieben wird, wir fördern aber fordern auch, dann bitte ich auch sich daran zu halten.
Ich gehe nach wie vor von einem 400,00 EUR aus, so wie in Ihrer Frage. Sie können die Bewerbungskosten geltend machen. Ein Abzug ÜBER DIE GENANNTEN 100,00 EUR Grundfreibetrag kommt aber nicht Betracht. Sie können also bei dem 400,00 EUR Job neben den 100,00 EUR und den von mir genannten 20% keine weiteren Abzüge vornehmen.
Demgemäß ist Ihre Berechnung auch nicht zutreffend.
Bezieht sich Ihre Berechnung auf eine andere Einkommenshöhe, sollten Sie eine neue Frage stellen oder sich direkt mit mir in Verbindung zu setzen, da dann eine andere Berechnung vorzunehmen ist, die nicht mehr von der Nachfrage umfaßt ist.
Liegt das Einkommen aber über 400,00 EUR können Sie monatliche Werbungskosten und Fahrtkosten geltend machen, wenn diese die 100,00 EUR übersteigen.
Die Bewerbungskosten tauchen daher bei Ihrer Tochter mit dem 400,00 Job auch gar nicht in einer Berechnung auf. Die Erstattung ist dann aber auch nicht zu berücksichtigen.
Ich gebe Ihnen Recht, dass hinsichtlich der Fahrtkosten zu den Gesprächen eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bei diesen Zeitangaben nicht zumutbar ist. Hier sehe ich die Benutzung des Autos für angemessen.