Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie habe den empfohlenen Richtpreis des Plattformbetreibers unterschritten und dadurch bei der Beantwortung der Frage eine sehr niedrige Variante gewählt, weshalb Sie in Kauf nehmen, dass der Anwalt bei der Beantwortung eine niedrigere Detailtiefe wählen wird.
Dies vorausgeschickt danke ich für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Ihre Frage ist dem Sozialrecht nach dem SGB V zuzuordnen und nicht dem Medizinrecht.
Die Antwort finden Sie in § 60 SGB V
.
Hier steht "Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. "
Das bedeutet, dass in jedem Fall eine Genehmigung eingeholt werden muss.
Weiter muss es sich um einen Asusnahmefall des gemeinsamen Bundesausschusses handeln.
Das weitere ergibt sich aus der Krankentransportrichtlinie und hier § 8.
Voraussetzungen hiernach sind:
1. Hohe Behandlungsfrequenz
2. Der Transport ist aufgrund der Krankheit zur Vermeidung weiterer Schäden an Leib und Gesundheit erforderlich.
Bei Merkzeichen Bl für Blind ist dies gegeben.
Weitere Ausnahmen ergeben sich aus der Anlage 2 zu der Richtlinie, die Sie hier erhalten:
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/fahrkosten__krankentransport/Krankentransport-Richtlinien_2004.pdf
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Diese Antwort ist vom 16.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen