Sehr geehrter Fragesteller,
Es kommt sehr auf die konkreten Verhältnisse vor Ort an.
Wenn ein kleines Gartentor in Ihrem Zaun das Problem hätte lösen können, nunmehr aber durch eigenmächtige Entfernung und Ersatz durch den neuen Zaun kein Zugang mehr besteht, sehe ich einen pragmatischen Verhandlungsansatz, die Rechtslage einvernehmlich zu klären.
Und auf das Letztere kommt es an. Denn ohne die Frage nach dem Betretungsrecht eines qua jahrzehntelanger Duldung durch den Verkauf geänderten Besitzverhältnisse, lässt sich Ihr Problem nachhaltig nicht lösen.
Hier kommt das sog. Notwegerecht nach § 917 BGB
und entsprechende Normen des NRW Bau- und Straßenrechts zum Zuge.
In Ihrem Falle ist zu prüfen ob,
"infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten (wird), so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden"
…so der Wortlaut des § 918 Absatz 2 Satz 1 BGB
.
Einer genaueren Prüfung, die hier nicht erfolgen kann, bedarf es auch im Hinblick auf § 917 Absatz 1 Satz 1 BGB
, nämlich ob folgende Voraussetzungen überhaupt vorliegen:
„1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden."
Denn an sich können Sie ja, wenn auch erschwert, das Fahrrad über Ihre Wohnung zu dem öffentlichen Weg transportieren.
Im Streitfall bei Gericht – nach § 917 Absatz 1 Satz 2 BGB
kann der Notweg eingeklagt werden – wird es ganz entscheidend auf dieses Tatbestandsmerkmal der „ordnungsmäßigen Benutzung notwendiger Verbindung mit einem öffentlichen Wege" ankommen.
Denn leider urteilt der BGH, dass das Notwegerecht nicht gegeben ist, wenn andere, ausreichende (wenn auch unbequemerer…) Zugang möglich ist, BGH NJW 06 3426
, auch Hbg MDR 64, 325.
Der Erfolg ist an dieser Stelle nicht seriös zu prognostizieren, allerdings spricht für Sie, dass zumindest § 918 Absatz 2 BGB
auch den Rechtsnachfolger bindet. Und der Verzicht des Veräußerers wird nach BGH als willkürlich im Sinne von § 918 Absatz 1 BGB
angesehen.
Denn der Veräußerer hat ja schließlich über Jahrzehnte den Weg über das Grundstück geduldet.
Verhandeln Sie also mit dem Bauherrn, ggf. auch über die Schiedsperson Ihres Bezirks nach dem Schiedsamtsgesetz NRW.
Das ist sehr viel kostengünstiger als ein streitiges Verfahren.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=3&ugl_nr=316&bes_id=3455&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Schiedsamtsgesetz#det0
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort.
Es ist natürlich in meinem Sinne eine außergerichtliche Lösung zu finden. Auf Gewohnheitsrecht möchte ich da auch gar nicht abzielen.
Wie sieht es aber mit dem Tatbestand des Entfernens von meinem Zaun aus. Wie soll ich hiermit in Verbindung mit meinem Wunsch für ein Gartentor am besten umgehen ? HIer ist die Rechtslage ja eigentlich klar. Beschädigung/Diebstahl fremden Eigentums , etc.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Das was Sie als Gewohnheitsrecht bezeichnen, ist tatsächlich Ihre stärkste Position in Verbindung mit den von mir genannten Gesetzesstellen. Sie sollten deshalb gerade darauf nicht verzichten.
Ansonsten ist die Sache mit IHREM Zaun lediglich ein informelles Mittel, dass mit Geschick bei den Verhandlungen zu handhaben wäre.
Die strafrechtliche Komponente ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen; würde aber die Option einer einvernehmlichen Lösung eher behindern.
Oder anders ausgedrückt: Eine isolierte Strafanzeige wird Ihnen ein Notwegerecht nicht einbringen.