Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Soweit der Arbeitgeber die Auszahlungen vornimmt, erhöht dies das pfändbare Gehalt, so dass auf die zusätzlichen EUR 1000,- eine erhöhter Betrag an den Insolvenzverwalter abzuführen ist.
2. Die Fahrtkosten können auf Antrag den pfändungsfreien Betrag erhöhen, wobei diese erst ab 20 km Berücksichtigung finden. LG Mühlhausen mit Beschluss vom 03.06.2016, Az.: 1 T 27/16 sowie Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az.: 1 M 1131/17.
Danach liegt eine außergewöhnliche Belastung bei einer einfachen Wegstrecke von über 20 Kilometern vor. Bei einer berücksichtigungsfähigen Wegstrecke von 110 km pro Tag ergibt sich ein Betrag von EUR 38,50 pro Tag. Bei 22 Arbeitstagen sind dies EUR 1.847,- pro Monat, um die der pfändungsfreie Betrag zu erhöhen ist.
3. Sie benötigen zwingend einen Beschluss des Insolvenzgerichtes, soweit der Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich zustimmt, dass die Fahrtkosten pfändungsfrei bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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