Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Das Gericht erlässt den Strafbefehl „auf Antrag der Staatsanwaltschaft", § 407 StPO.
Das Gericht darf vom Antrag nicht eigeninitiativ abweichen.
Nach Erlass des Strafbefehls darf die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehlsantrag aber auch nicht mehr „einfach so" zurücknehmen.
§ 411 Abs. 3 StPO eröffnet die Rücknahme des Strafbefehlsantrags nur für den Fall des wirksamen Einspruchs durch den Beschuldigten.
Sie hätten also fristgerecht Einspruch einlegen müssen, um eine Sperrfristverkürzung zu erreichen.
Nach Ihren Angaben haben Sie den Strafbefehl aber rechtskräftig werden lassen. Ich vermute ínsoweit, dass Sie damals leider nicht anwaltlich beraten wurden.
Da der Strafbefehl nun rechtskräftig ist, gilt mit dem Tag der Rechtskraft leider auch die im Strafbefehl festgesetzte Sperrfrist.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen trotzdem eine hilfreiche rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Antwort
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